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Wie kann man Störungen beim Umgangsrecht begegnen?
| In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass der betreuende Elternteil versucht, das Umgangsrecht zu torpedieren. Für den umgangsberechtigten Elternteil ist fraglich, welche Handhabe er dagegen hat. |
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Der Kindesvater V leidet an einer Krebserkrankung, sein Umgang mit dem vierjährigen Kind K ist gerichtlich festgelegt. Nach einer Krankschreibung ist er wieder genesen, die Kindesmutter M verlangt aber für die Ausübung des Umgangsrechts eine schriftliche Bestätigung des Hausarztes des V, dass es keine Bedenken gegen die Ausübung des Umgangsrechts gäbe. Mit Recht? |
Eine gegen ein Elternteil erwirkte Umgangsregelung ist nach § 87 Abs. 1 FamFG zu vollstrecken. Auch wenn ein Umgangstitel wegen der jederzeitigen Abänderbarkeit nicht in materielle Rechtskraft erwächst, bedarf ein nach § 86 Abs. 2 FamFG mit seiner Wirksamkeit vollstreckbarer Umgangstitel einer effektiven Durchsetzungsmöglichkeit (Völker/Clausius, Sorge- und Umgangsrecht 8. Aufl. Kap. 6 Rn. 24). Selbst wenn zwischenzeitlich aufgetretene Ereignisse die bisherige Regelung aktuell für nicht mehr ganz adäquat erscheinen lassen, so kann die Vollstreckung hingegen nicht ohne Weiteres versagt werden. Der zur Umgangsgewährung verpflichteteElternteil ist vielmehr auf ein Abänderungsverfahren zu verweisen.
Im Zuge der Vollstreckung können Ordnungsmittel verhängt werden, was allerdings einen schuldhaften Verstoß gegen die gerichtliche Entscheidung bzw. den gerichtlich gebilligten Vergleich voraussetzt. Als Verschuldensform ist kein Vorsatz des Verpflichtenden erforderlich, Fahrlässigkeit genügt (Völker/Clausius, a. a. O., Rn. 28).
Ein unvermeidbarer Verbotsirrtum soll nur in seltenen Fällen in Betracht kommen (KG FamRZ 11, 588).
Bei alldem kann es nicht der Entscheidung der M obliegen, ob sie die Ausübung des Umgangsrechts von irgendwelchen weiteren, in der gerichtlichen Entscheidung oder dem gebilligten Vergleich nicht vorgesehenen, Umständen abhängig macht. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn der V aktuell unter einer ansteckenden Krankheit leiden würde, was nicht der Fall ist. Der V kann sich bei der Handhabung des Ordnungsmittels darauf beschränken, vorzutragen, dass sein Umgangsrecht nicht ordnungsgemäß gewährt worden ist. Es ist dann Sache der M, Umstände und Gründe vorzutragen, die die Versagung des Umgangsrechts rechtfertigen könnten (BGH FamRZ 12, 533).
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Der V bzw. sein RA sollte angesichts der geschilderten Rechtslage sofort die Verhängung eines Ordnungsmittels beim Familiengericht beantragen. Es empfiehlt sich aus den Erfahrungen der Praxis, allen Torpedierungsversuchen von vornherein mit der nötigen Entschlossenheit entgegenzutreten. (St) |