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  • · Nachricht · Blitzlicht Mandatspraxis

    Umgangspflicht, um Erwerbstätigkeit zu ermöglichen?

    | Die Erwerbstätigkeit des unterhaltsberechtigten Ehegatten ist oft durch die Betreuung von jüngeren Kindern erheblich eingeschränkt. Fraglich ist, ob den nicht betreuenden Beteiligten die Pflicht treffen kann, sein Umgangsrecht auch außerhalb der üblichen Wochenendzeiten so auszuüben, dass der andere Beteiligte seine Erwerbstätigkeit ausweiten kann. |

     

    • Beispiel

    Die Eheleute V und M haben zwei Kinder, der V hat noch zwei andere unterhaltsberechtigte Kinder und zahlt daher keinen Ehegattenunterhalt. Die M arbeitet 30 Stunden. Nachdem Kita und Hort die Betreuungszeiten reduzieren und sie keine anderweitige Betreuungsmöglichkeit hat, muss sie ihre Erwerbstätigkeit einschränken. Sie fragt bei ihrem Anwalt nach, ob der V verpflichtet werden kann, die Kinder zusätzlich zum Wochenendumgang einen Nachmittag in der Woche zu übernehmen. Seine Erwerbstätigkeit würde dies zulassen.

     

    In § 1684 Abs. 1 BGB sind die Pflicht und das Recht (in dieser Reihenfolge) eines jeden Elternteils geregelt, um den Umgang mit seinem Kind auszuüben. Nicht betreuende Elternteile sind also zum Umgang verpflichtet (Völker/Clausius, Sorge- und Umgangsrecht, 8. Aufl., § 2 Rn. 13).