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  • · Fachbeitrag · Begleiteter Umgang

    Mitwirkungsbereite Dritte sind erforderlich

    | Es ist rechtmäßig, ein begleitetes Umgangsrecht abzulehnen, wenn sich Jugendamt und andere Träger öffentlicher Hilfen weigern, bei dessen Ausübung mitzuwirken ( BVerfG 29.7.15, 1 BvR 1468/15, Abruf-Nr. 192340 ). |

     

    Sachverhalt

    Der nicht sorgeberechtigte Beschwerdeführer (V) begehrt Umgang mit seinem 2014 geborenen Sohn (S). Mit Beschluss wies das AG dessen Antrag auf einstweilige Regelung des Umgangs zurück. Weder ein unbegleiteter noch ein begleiteter Umgang kam in Betracht, da zwischen V und S bislang keine Bindung bestand und eine Herausnahme des Kindes aus seinem gewohnten Umfeld ohne vertraute Begleitperson, sei es auch nur für wenige Stunden, das Kind in seiner gegenwärtigen Situation zu stark verunsichern würde. Der zwar zu befürwortende begleitende Umgang könne nicht angeordnet werden, da sich bis jetzt kein mitwirkungsbereiter Dritter dazu habe finden lassen. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der V, dass sein Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG verletzt sei. Er beantragt gleichzeitig den Erlass einer einstweiligen Anordnung, um den Umgang zu regeln. Die Verfassungsbeschwerde blieb erfolglos.

     

    Entscheidungsgründe

    Die Anordnung eines begleiteten Umgangs als mildere Maßnahme gegenüber einem vollständigen Umgangsausschluss setzt einen mitwirkungsbereiten Dritten voraus. Das AG besitzt aber weder gegenüber dem Jugendamt noch gegenüber freien Jugendhilfeträgern eine Anordnungskompetenz dafür. Es besteht keine Schutzlücke zum Nachteil des V, weil ihm ein aus § 18 Abs. 3 S. 3 und 4 SGB VIII abgeleitetes verwaltungsgerichtlich einklagbares subjektives Recht gegen den staatlichen Träger der Jugendhilfe auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangs eingeräumt wird, das er im Wege des Verwaltungsrechtsschutzes durchsetzen kann.