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  • · Fachbeitrag · Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes

    Teilung der Versorgungspunkte auf Barwertbasis

    von VRiOLG a.D. Hartmut Wick, Celle

    | Bei Anrechten aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes ermitteln die Versorgungsträger den Ausgleichswert, indem sie die ehezeitlich erworbenen Versorgungspunkte in einen Kapitalbetrag umrechnen und diesen hälftig teilen. Dies akzeptiert der BGH. Er beanstandet aber, dass für die Umrechnung z. T. noch geschlechtsspezifische Faktoren verwendet werden. In diesen Fällen kann derzeit nur entschieden werden, wenn die Auskunft vor dem 1.1.13 erteilt wurde. Sonst ist das Verfahren auszusetzen. Das Anrecht kann nicht in den schuldrechtlichen VA verwiesen werden. |

     

    Sachverhalt

    Ehemann (M) hat in der Ehezeit u. a. ein Anrecht aus einer Pflichtversicherung in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder („VBLklassik“) erworben. Die VBL hat einen im Wege interner Teilung auf die (20 Jahre jüngere) Ehefrau (F) zu übertragenden Ausgleichswert vorgeschlagen. Ihre Satzung sieht keine nominale Teilung der Versorgungspunkte vor. Den Ausgleichswert hat die VBL wie folgt ermittelt: Die ehezeitlich erworbenen Versorgungspunkte des M hat sie unter Beachtung seiner biometrischen Daten in einen versicherungsmathematischen Barwert umgerechnet. Diesen hat sie (unter Berücksichtigung von Teilungskosten) hälftig geteilt. Die für die F vorgesehene Hälfte des Barwerts hat sie in Versorgungspunkte zurückgerechnet. Hierbei hat die VBL die biometrischen Daten der F angesetzt. Da ihr Barwertfaktor alters- und geschlechtsbedingt (erheblich) von dem des M abwich, entsprachen die der F übertragenen Versorgungspunkte nicht der Hälfte der von M in der Ehezeit erworbenen Versorgungspunkte. Das AG hat das Anrecht entsprechend dem Vorschlag der VBL intern geteilt. Auf die dagegen gerichtete Beschwerde des M hat das OLG den Ausgleichswert des Anrechts herabgesetzt. Die Rechtsbeschwerde der VBL hatte Erfolg.

     

    • 1. Bei der internen Teilung eines Anrechts der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bestehen keine grundlegenden rechtlichen Bedenken gegen die von der VBL zur Bestimmung des Ausgleichswerts praktizierte Verfahrensweise, die ehezeitlich erworbenen Versorgungspunkte auf der Basis der biometrischen Faktoren des Ausgleichspflichtigen in einen versicherungsmathematischen Barwert umzurechnen und die Hälfte dieses Barwerts ‒ gekürzt um die Hälfte der Teilungskosten ‒ auf der Basis der biometrischen Faktoren des Ausgleichsberechtigten wieder in Versorgungspunkte zurückzurechnen.
    • 2. Im Rahmen dieser Berechnung führt die Verwendung von geschlechtsspezifisch unterschiedlichen Barwertfaktoren für Männer und Frauen bei der Umrechnung bzw. Zurückrechnung von versicherungsmathematischen Barwerten allerdings zu einer mit Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG nicht zu vereinbarenden Ungleichbehandlung von ausgleichsberechtigten Personen männlichen und weiblichen Geschlechts.