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  • · Fachbeitrag · Wissenszurechnung unter Ehegatten

    Ehefrau fälscht Unterschrift des Ehemanns beim Darlehensvertrag

    von RAin Dr. Gudrun Möller, FAin Familienrecht, BGM Anwaltssozietät, Münster

    | Der BGH hat darüber entschieden, ob eine Bank nach § 241a Abs. 2 Fall 2 BGB den Ehemann aus Bereicherungsrecht in Anspruch nehmen kann, wenn eine Ehefrau bei einem Darlehensvertrag die Unterschrift ihres Mannes gefälscht hat. |

     

    Sachverhalt

    Die klagende Bank B verlangt von dem Beklagten M, einen auf sein Konto überwiesenen Geldbetrag zurückzuzahlen. Der M und seine damalige Ehefrau F führten bei der Bank P ein gemeinsames Konto. Darauf überwies die B einen Betrag. Aus ihrer Sicht zahlte sie eine Darlehensvaluta aus einem zwischen ihr und dem M geschlossenen Darlehensvertrag. Tatsächlich war der M nicht an dem vermeintlichen Vertragsschluss beteiligt, vielmehr handelte die F unter seinem Namen. Die Kreditvertragsunterlagen wurden dem M im Wege des Postident-Videoverfahrens übersandt. Daraufhin erhielt die B die Antragsunterlagen nebst Kopien von Lohnabrechnungen, des Personalausweises des M, der Bankkarte und von Kontoauszügen. Bei dem Video-Identverfahren trat der Stiefvater der F auf und legte den Personalausweis des M vor. F fälschte die Unterschrift des Kreditnehmers auf dem Kreditvertrag. Nachdem die B später den vermeintlichen Darlehensvertrag wegen Zahlungsrückstands gekündigt hatte, erfolgten Teilzahlungen. Mit ihrer Klage begehrt die B, den M zu verurteilen, den Restbetrag nebst Zinsen zu zahlen. Das AG hat der Klage stattgegeben. Gegen die erfolgreiche Berufung des M hat die B ebenfalls erfolgreich Revision eingelegt (BGH 26.9.23, XI ZR 98/22, Abruf-Nr. 237869).

     

    Entscheidungsgründe

    Es kann dahinstehen, ob es sich bei der Überweisung der „Darlehensvaluta“ um eine sonstige unbestellte Leistung i. S. v. § 241a Abs. 1 BGB handelt oder ob die Erfüllung eines Scheinvertrags ‒ wie hier ‒ nicht unter § 241a Abs. 1 BGB fällt. Denn selbst wenn § 241a Abs. 1 BGB eingreifen würde, wären gesetzliche Ansprüche der B nach § 241a Abs. 2 Fall 2 BGB nicht ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift sind gesetzliche Ansprüche nicht ausgeschlossen, wenn die Leistung in der irrigen Vorstellung einer Bestellung erfolgte und der Empfänger dies erkannt hat oder bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können. In einem solchen Fall soll es nach dem Willen des Gesetzgebers bei den allgemeinen Regeln verbleiben, weil diese zu einer angemessenen Rückabwicklung führen (BT-Drucksache 14/2658, 46).