27.11.2017 · Fachbeitrag · Versorgungsausgleich
Verfahrenswert auch bei einer Vielzahl von Anrechten nicht begrenzt
Eine Begrenzung des Verfahrenswerts für die Folgesache VA kommt auch bei einer Vielzahl von Anrechten nicht in Betracht. Diese und der damit verbundene hohe Verfahrenswert sind kein Grund, ihn anhand § 50 Abs. 3 FamGKG herabzusetzen. Das hat das AG Siegburg klargestellt.
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