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  • 27.11.2017 · Fachbeitrag · Versorgungsausgleich

    Verfahrenswert auch bei einer Vielzahl von Anrechten nicht begrenzt

    Eine Begrenzung des Verfahrenswerts für die Folgesache VA kommt auch bei einer Vielzahl von Anrechten nicht in Betracht. Diese und der damit verbundene hohe Verfahrenswert sind kein Grund, ihn anhand § 50 Abs. 3 FamGKG herabzusetzen. Das hat das AG Siegburg klargestellt.