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  • · Fachbeitrag · Vergütungsrecht

    Einigungsgebühr im Sorgerechtsverfahren

    | In Verfahren nach § 1671 Abs. 1 und Abs. 2 BGB, kann nach h. M. eine Einigungsgebühr entstehen ( OLG Hamm 31.5.16, 6 WF 259/15, Abruf-Nr.  189662 ). |

     

    Bei einem Verfahren, das auf die Abänderung einer Entscheidung gem. § 1671 Abs. 1 und Abs. 2 BGB gerichtet ist, kann auch eine Einigungsgebühr entstehen (a.A. OLG Koblenz FamRZ 06, 720). Dies gilt jedenfalls, wenn die gemeinsame elterliche Sorge wieder hergestellt werden soll. § 1696 Abs. 1 BGB gibt dem Wortlaut nach den Eltern zwar keine Regelungsbefugnis. Um einen Wertungswiderspruch zu § 1671 Abs. 1 und 2 BGB zu vermeiden, ist ein übereinstimmender Elternwille i. d. R. vorrangig vor einer gerichtlichen Entscheidung.

     

    Anderes dürfte aber gelten, wenn mit der erstrebten geänderten Sorgerechtsregelung ein Wechsel des Kinds in den Haushalt des anderen Elternteils verbunden ist.