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  • 05.08.2019 · Fachbeitrag · Vergütung des Verfahrensbeistands

    Ausschlussfrist von 15 Monaten gilt entsprechend

    | Für den Vergütungsanspruch des berufsmäßigen Verfahrensbeistands in einer Kindschaftssache greift die Ausschlussfrist von 15 Monaten entsprechend, § 1835 Abs. 1 S. 3 BGB. Sie beginnt mit dem Entstehen des Vergütungsanspruchs. Dieser entsteht, wenn der Verfahrensbeistand beginnt, seine Aufgaben wahrzunehmen. Zwar reicht allein die Entgegennahme des Bestellungsbeschlusses nicht aus. Es genügt aber für das Entstehen der Vergütungspauschale, dass der Verfahrensbeistand irgendwie im Kindesinteresse tätig geworden ist (BGH 27.2.19, XII ZB 495/18, Abruf-Nr. 208553 ). |