· Nachricht · Vaterschaftsanfechtung
Biologischer Vater: Beschränkte Anfechtungsmöglichkeit verfassungsgemäß
| Die bisherige BVerfG-Rechtsprechung zur Vaterschaftsanfechtung durch den biologischen Vater wurde bekräftigt: Es ist mit dem Elternrecht des Art. 6 Abs. 2 GG vereinbar, den biologischen Vater von der Anfechtung auszuschließen, um eine bestehende rechtlich-soziale Familie zu schützen (BVerfG 4.12.13, 1 BvR 1154/10). |
Die sozial-familiäre Beziehung zwischen dem Kind und seinem rechtlichen Vater kann einer Anfechtung entgegenstehen. Das BVerfG hat 2003 entschieden (BVerfGE 108, 82), dass es mit dem Elternrecht nach Art. 6 Abs. 2 GG vereinbar ist, den mutmaßlichen biologischen Vater von der Vaterschaftsanfechtung auszuschließen, was im Übrigen auch der jüngeren Rechtsprechung des EGMR entspricht.
Zur Pressemitteilung des BVerfG vom 20.12.13
http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg13-077.html