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  • · Fachbeitrag · Unterbringung

    Durchgehende Zwangsbehandlung setzt vorherige externe Begutachtung voraus

    von RA Prof. Dr. Tim Jesgarzewski, FOM Hochschule Bremen

    Das Gericht muss nach § 329 Abs. 3 FamFG einen externen Gutachter nur bestellen, wenn eine ärztliche Zwangsmaßnahme länger als zwölf Wochen ermöglicht wird. Kurzzeitige Unterbrechungen beeinflussen den Fristlauf nicht. Bei wiederholten Zwangsmaßnahmen mit längeren Unterbrechungen ist keine externe Begutachtung erforderlich, selbst wenn die Gesamtdauer zwölf Wochen übersteigt. Das hat der BGH klargestellt.

     

    Sachverhalt

    Der Betroffene B wendet sich gegen eine Zwangsbehandlung. Er leidet an einer paranoiden Schizophrenie und ist ausgeprägt psychotisch. In der Vergangenheit wurde er mehrfach geschlossenen und sozialtherapeutisch untergebracht und sowohl zwangsweise als auch freiwillig medikamentös behandelt. Nachdem er sodann die Behandlung abgelehnt hatte, erfolgten mehrere Genehmigungen für eine Zwangsbehandlung. Aufgrund der fortbestehenden Verweigerungshaltung hat der Betreuer B im hiesigen Verfahren erneut die Genehmigung der zwangsweisen Medikamentenverabreichung beantragt. Das AG hat daraufhin nach der Einholung eines Sachverständigengutachtens und persönlicher Anhörung des B in Anwesenheit der Verfahrenspflegerin und des B die zwangsweise Verabreichung der Medikation für einen weiteren Monat genehmigt. Das LG hat die dagegen gerichtete Beschwerde des B zurückgewiesen. Mit seiner Rechtsbeschwerde begehrt er erfolglos die Feststellung, dass die Beschlüsse der Vorinstanzen ihn in seinen Rechten verletzt haben (BGH 4.6.25, XII ZB 412/24, Abruf-Nr. 249334).

     

    Entscheidungsgründe

    Das LG hat zutreffend erkannt, dass das eingeholte Sachverständigengutachten verwertbar ist.