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  • · Fachbeitrag · Stufenklage

    Verfahrenswert für die Gerichtsgebühr

    von RA Norbert Schneider, Neunkirchen

    | Oft werden falsche Verfahrenswerte bei der Stufenklage festgesetzt. Der Beitrag zeigt, wie Sie den Wert für die Gerichtsgebühr richtig ermitteln. |

     

    1. Keine Wertaddition in erster Instanz

    Da nur eine Gebühr anfällt (Nr. 1220 KV FamGKG), gibt es auch nur einen Wert. Es gilt der höchste Wert der Anträge (Auskunft, Leistung, Abgabe der eidesstattlichen Versicherung), § 38 FamGKG. Unerheblich ist, ob der Leistungsantrag beziffert wurde. Auch beim sog. „stecken gebliebenen“ Stufenantrag ist auf den Wert des Leistungsanspruchs abzustellen, da er sofort anhängig wird.

     

    2. Ermittlung der Werte

    Bezüglich der Anträge gilt Folgendes: