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  • · Fachbeitrag · Steuerrecht

    Rechtsanwaltskosten als außergewöhnliche Belastung

    | Die Kosten eines im Scheidungsfolgenverfahren beauftragten britischen Rechtsanwalts und die mit dem Verfahren in Zusammenhang stehenden Reisekosten sind als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 Abs. 1 EStG abzugsfähig, soweit sich der Steuerpflichtige dem Verfahren ohne eigenen Gestaltungsspielraum stellen musste, das Verfahren nicht mutwillig oder ohne Aussicht auf Erfolg war, die Höhe der vereinbarten Kosten angemessen ist und keine Kostenerstattung erfolgt. |

     

    Kläger K war in Großbritannien verheiratet. Seine Ehe wurde durch ein englisches Gericht geschieden. Zur Regelung der Scheidungsfolgen beauftragte K einen Anwalt mit Fachkenntnissen im ausländischen Recht und den nötigen Sprachkenntnissen zu einem Stundensatz von 250 GBP zuzüglich Umsatzsteuer. Diese Anwaltskosten sind nicht unangemessen hoch. In Großbritannien gibt es kein System von Rechtsanwaltsgebühren. Es werden Stundensätze vereinbart. Das FG hat der Klage auf Anerkennung von knapp 20.000 EUR als außergewöhnliche Belastung stattgegeben (Revision anhängig: BFH, VI R 26/13; FG Schleswig-Holstein 17.4.13, 5 K 156/12, Abruf-Nr. 132096).

     

    PRAXISHINWEIS |  Der BFH muss sich nun mit der Rechtsfrage auseinandersetzen, ob unabhängig von der persönlichen Perspektive des Steuerpflichtigen jeder mit ausreichender Erfolgsaussicht geführte Zivilprozess auch bei Abschluss eines Vergleichs als zwangsläufig im Sinne des § 33 EStG anzusehen ist.

    Quelle: Ausgabe 10 / 2013 | Seite 163 | ID 42294574