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  • · Fachbeitrag · Steuerrecht

    Kindergeld trotz Unterbrechung der Ausbildung wegen Krankheit

    von RA und Notar Dr. Ralf Laws, FA Steuerrecht und Arbeitsrecht, LL.M. M.M., Brilon

    | Ein volljähriges Kind wird beim Kindergeldberechtigten u. a. berücksichtigt, wenn es bei Vorliegen der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen eine Berufsausbildung durchläuft. Bislang nicht geklärt war die Frage, ob auch noch Anspruch auf Kindergeld besteht, wenn das Kind zwar ausbildungswillig ist, die Ausbildung aber wegen einer lang andauernden Erkrankung unterbrechen muss. Diese Rechtsfrage hat das FG Rheinland-Pfalz nun i. S. d. Kindergeldberechtigten entschieden. |

     

    Sachverhalt

    Die volljährige Tochter (T) wollte im Zeitraum März 14 bis November 16 eine Erstausbildung bei einer staatlich anerkannten Berufsfachschule für Mode durchlaufen. Hierfür bezog deren Mutter (M) antragsgemäß Kindergeld. Im November 14 erkrankte T und konnte nicht mehr am Schulbesuch teilnehmen. Nachdem M unter Vorlage eines Attests mitteilte, dass T ihre Ausbildung krankheitsbedingt zum 31.3.15 unterbrechen musste, stellte die beklagte Kindergeldstelle (KiSt) die Kindergeldzahlungen ohne Aufhebungsbescheid ein. T befand sich während der gesamten Zeit in ärztlicher Behandlung. M beantragte rückwirkend seit dem 1.7.15 Kindergeld und legte ein weiteres Arztattest vor. Am 12.10.16 übermittelte sie zudem eine amtsärztliche Bescheinigung. Danach lag bei T eine Erkrankung aus dem psychiatrischen Formenkreis mit notwendiger fachärztlicher und psychotherapeutischer Behandlung vor. Aus amtsärztlicher Sicht sei nachvollziehbar, dass aus diesen gesundheitlichen Gründen die Ausbildung im November 14 habe unterbrochen werden müssen und bis auf Weiteres nicht fortgeführt werden könne. Wann die Ausbildung fortgesetzt werden könne, hänge vom Krankheits- und Therapieverlauf ab. Eine Nachuntersuchung in einem Jahr werde empfohlen.

     

    Diese Feststellungen nahm die KiSt zum Anlass, den Antrag der M auf Kindergeld ab Juli 16 mit Bescheid abzulehnen. Mit weiterem Bescheid hob die KiSt die Festsetzung des Kindergeldes ab Dezember 14 auf und forderte die Rückzahlung des ausgezahlten Kindergeldes für Dezember 14 bis Juni 15, weil T die Ausbildung abgebrochen habe. Nachdem M gegen beide Bescheide erfolglos Einsprüche eingelegt hat, erhob sie Klage.