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  • · Nachricht · Steuerrecht

    Kein Splitting-Tarif für Alleinerziehende

    | Alleinerziehenden steht aus verfassungsrechtlichen Gründen weder das Ehegatten-Splitting noch ein Familien-Splitting zu. Die Höhe der Grund- und Kinderfreibeträge und des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende (2008) sind bei summarischer Prüfung nicht verfassungswidrig. Dies entschied das FG Hannover am 28.03.2012 (7 V 4/12 ) in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. |

     

    Die verwitwete Antragstellerin hat zwei minderjährige Kinder und macht im ebenfalls beim FG Hannover anhängigen Hauptsacheverfahren (7 K 114/10) geltend, ihre Besteuerung als Alleinerziehende sei verfassungswidrig. Sie zahle im Vergleich zu einem zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Ehepaar (mit oder ohne Kinder) und gegenüber einem geschiedenen Ehepaar, das ein Real-Splitting in Anspruch nehme, bei gleich hohen Einkünften etliche tausend Euro mehr Einkommensteuer. Die Grund- und Kinderfreibeträge sowie der Entlastungsbetrag seien zu niedrig und daher verfassungswidrig.

     

    Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes begehrte die Antragstellerin erfolglos Rückzahlung der von ihr nachgezahlten Einkommensteuer und der von ihr geleisteten Vorauszahlungen. Das FG Hannover hat die Beschwerde zum BFH zugelassen. Das Verfahren ist unter dem Az. III B 68/12 beim BFH anhängig.

     

    Die komplette Entscheidung lesen Sie unter http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=STRE201275182&st=null&showdoccase=1&paramfromHL=true.

    Quelle: ID 35739300