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  • · Nachricht · Sozialrecht

    Vergütung für Aufnahme eines Pflegekindes kann Anspruch auf „Hartz IV“ mindern

    | Auch die für ein erstes Pflegekind bezogenen Leistungen für Pflege und Erziehung können als bedarfsminderndes Einkommen nach dem SGB II berücksichtigt werden, soweit die Betreuung des Pflegekindes erwerbstätigkeitsähnlichen Charakter hat SG Leipzig 24.2.15, S 23 A 1676/14). |

     

    Die alleinlebende Klägerin ist als Bereitschaftspflegerin tätig und betreut Kinder in Vollzeitpflege. Die hierzu von ihr mit einem gemeinnützigen Träger geschlossene Vereinbarung sieht für die Aufnahme eines Kindes eine monatliche Vergütung für den Sachaufwand in Höhe von 496 EUR und für Pflege und Erziehung des Kindes in Höhe des vierfachen Satzes des vom Landesjugendamt festgesetzten Betrags von 231 EUR, mithin 924 EUR, vor. Zusätzlich sind weitere Vergütungsbestandteile wie z.B. eine „Urlaubsabgeltung“ vorgesehen.

     

    Ab September 13 nahm die Klägerin ein Kind im Rahmen der Bereitschaftspflege bei sich auf, wofür sie eine fortlaufende monatliche Vergütung von etwa 1.500 EUR erhielt. Ihren Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II lehnte das Jobcenter ab. Nach § 11a Abs. 3 SGB II seien sowohl die Entschädigung für den Sachaufwand des Kindes, als auch beim ersten und zweiten Pflegekind der Betrag für Kosten der Erziehung nicht als Einkommen der pflegenden Person anzurechnen. Unter Berücksichtigung der durch das Landesjugendamt festgelegten Beträge hätten mithin für die Betreuung eines Kindes bis unter 6 Jahren ein Sachaufwand von 496 EUR und ein Betrag für Pflege und Erziehung in Höhe von 231 EUR (zusammen 727 EUR) anrechnungsfrei bleiben müssen. Da die Klägerin lediglich ein Kind betreut habe, könnten die Beträge für Sachaufwand und Erziehung auch nur einmal als privilegiertes Einkommen berücksichtigt werden. Das verbleibendende Einkommen von über 700 EUR decke den aus der Regelleistung (382 EUR), den Unterkunftskosten (156,08 EUR) und den Beiträgen zur privaten Kranke- und Pflegeversicherung (152,27 EUR) bestehenden Bedarf der Klägerin.

     

    Die hiergegen gerichtete Klage wurde durch das SG Leipzig abgewiesen. Zwar könne der Wortlaut des § 11a Abs. 3 S. 2 SGB II den Schluss rechtfertigen, dass die für Pflege und Erziehung eines ersten (und auch zweiten) Pflegekindes erbrachten Leistungen ungeachtet ihrer tatsächlichen Höhe und Zusammensetzung gänzlich anrechnungsfrei zu bleiben hätten. Die Vorschrift bedürfe jedoch einer einschränkenden Auslegung. So fänden in der Gesetzesbegründung nur die einfachen Beträge für Pflege und Erziehung in Höhe von seinerzeit 202 EUR im Monat Erwähnung. Auch das Bundessozialgericht habe für die vormalige Gesetzeslage zum Ausdruck gebracht, dass ein aus einer erwerbstätigkeitsähnlichen professionellen Pflegetätigkeit erzieltes Einkommen auf SGB II-Leistungen angerechnet werden müsse. Selbst unter Berücksichtigung der gebotenen Honorierung der Erziehungsleistung der Klägerin sei es daher nicht gerechtfertigt, ihr ohne jede Anrechnung ihrer Einkünfte zusätzlich die steuerfinanzierte Grundsicherung zu gewähren. Das Jobcenter habe daher zu Recht von der Anrechnung nur die Leistungen für den Sachaufwand des Kindes und den einfachen Betrag für Pflege und Erziehung ausgenommen. Mit dem verbleibenden Einkommen könne die Klägerin ihren Bedarf decken.

     

    Quelle: SG Leipzig 30.3.15

    Quelle: ID 43303587