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  • · Nachricht · Sozialrecht

    LSG: Kosten für Abiball kein Mehrbedarf

    | Ausgaben für die Teilnahme an einer Schulabschlussfeier begründen keinen Anspruch nach dem SGB II (LSG NRW 19.8.19, L 6 AS 1953/18 NZB). |

     

    Die Klägerinnen beantragten beim Jobcenter die zuschussweise Übernahme der Kosten für ihren Abiball: jeweils 100 EUR für die Anmietung einer Lokalität, 27 EUR für den Eintritt sowie etwa 90 EUR für neue Kleider und Schuhe. Nachdem das SG die Ablehnung des Jobcenters bestätigt hatte, beantragten sie erfolglos die Zulassung der Berufung.

     

    Die Voraussetzungen des § 144 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Insbesondere ist die Rechtssache nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Die Auslegung des Gesetzes ergibt unzweifelhaft, dass die Ausgaben für die Teilnahme an der Schulabschlussfeier keinen Anspruch begründen. § 21 Abs. 6 SGB II greift nicht, weil es sich bei den Kosten nicht um davon erfasste laufende, sondern einmalig auftretende Bedarfe handelt. Eine planwidrige Regelungslücke liegt nicht vor. Denn Bedarfsspitzen bei durch grundsätzlich vom Regelbedarf umfassten Ausgaben werden in Form von Darlehen nach § 24 Abs. 1 SGB II abgefangen. Zudem ist der Abiball keine schulische Veranstaltung, deren ‒ wenn auch wünschenswerter ‒ Besuch verpflichtend gewesen wäre. Überdies kann auch nicht erkannt werden, dass sämtliche anderen Möglichkeiten (z. B. eine Unterstützung durch den Förderverein) ausgeschöpft worden sind, um zu vermeiden, öffentliche Mittel zu beanspruchen. Allein unter diesem Aspekt sind verfassungsrechtliche Argumente für eine Ausdehnung der Norm gegen den eindeutigen Wortlaut auch auf die hier geltend gemachten einmalig auftretenden Ausgaben nicht überzeugend. Das Gleiche gilt für eine über die abschließende Aufzählung in § 28 Abs. 2 bis 7 SGB II hinausgehende Auslegung als Bedarf für Bildung und Teilhabe.

     

    Quelle: Pressemitteilung des LSG NRW vom 20.9.19

     

    Quelle: ID 46153507