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Jobcenter muss Mutter eines Neugeborenen Babybettwäsche zum Wechseln zahlen
| Das Jobcenter muss der Mutter eines Neugeborenen Babybettwäsche zum Wechseln zahlen. Hierauf besteht hygienebedingt ein Anspruch. Es ist unzumutbar, verschmutzte Stellen lediglich mit einem Handtuch abzudecken (SG Heilbronn 28.7.15, S 11 AS 44/15). |
Die 1977 geborene A. ist italienische Staatsangehörige. Nach einem rund achtmonatigen Aufenthalt im Ausland reiste sie 2014 mittellos und schwanger wieder in die BRD ein und zog zunächst zu ihren Eltern nach Heilbronn. Diese befördern ihre Tochter, die über kein eigenes Auto verfügt, und ihren im November 2014 geborenen Enkel regelmäßig mit dem Kfz. In der Folgezeit bewilligte das Heilbronner Jobcenter ihr verschiedene Hartz IV -Leistungen (u.a. lediglich eine Babybettwäsche als sog. Erstausstattung für die Geburt), lehnte es aber ab, die Kosten für einen Autobabysitz (sog. „Babysafe“) und für eine zweite Babybettwäsche zu übernehmen.
Die hiergegen gerichtete Klage war erfolgreich: Die Erstausstattung bei Geburt beinhalte grundsätzlich eine komplette Babyausstattung, die die Befriedigung von einfachen und grundlegenden Bedürfnissen zulasse und im unteren Segment des Preisniveaus liege. Hier sei eine zweite Bettwäschegarnitur bereits deshalb notwendig, weil die von einem Säugling benutzte Kinderbettwäsche hygienebedingt besonders häufig gewechselt werden müsse. Entgegen der Einschätzung des beklagten Jobcenters genüge es daher nicht, eine beispielsweise durch eine ausgelaufene Windel verunreinigte Bettwäsche lediglich mit einem Handtuch abzudecken. Im Übrigen bestehe auch ein Anspruch auf einen Babykindersitz. Denn ausgehend vom konkreten Bedarf des Neugeborenen, der von seinen Großeltern regelmäßig in deren PKW transportiert wird, komme es nicht darauf an, dass die Eltern selbst über kein Auto verfügen. Anders als das beklagte Jobcenter offensichtlich meine, könne der Säugling auch nicht im Auto mit einer herkömmlichen Tragetasche eines Kinderwagens befördert werden. Denn Kinder bis zum 12. Lebensjahr müssten im Auto grundsätzlich durch besondere Rückhaltesysteme, wie hier beispielsweise durch einen geeigneten Autobabysitz, geschützt werden (§ 21 Abs. 1a StVO).
Quelle: Pressemitteilung vom 30.07.2015