· Nachricht · Schwiegereltern-Zuwendung
OLG Saarbrücken verneint Rückzahlungsvoraussetzungen
| Das Ehepaar, M und F, erhielt von den klagenden Eltern der F ein Darlehen zum Haus- und Grundstückskauf. Nach der Scheidung der Eheleute war streitig, ob M seinen kompletten Darlehensanteil an seine ehemaligen Schwiegereltern zurückgezahlt hatte (OLG Saarbrücken 21.11.13, 2 U 47/13). |
Das OLG Saarbrücken sprach für den in der Vorinstanz noch zur Rückzahlung verklagten M: Den Klägern steht gegen M kein Anspruch auf Rückzahlung der verauslagten Beträge zu.
Ein Anspruch aus § 488 Abs. 1 S. 2 BGB scheitert, weil die beweisbelasteten Kläger nicht dargetan haben, dass die Zuwendungen vereinbarungsgemäß nur darlehenshalber erfolgten und daher zurückzuerstatten waren.
Ebenso liegt kein Anspruch aus § 313 Abs. 1 BGB vor. Hierfür wären besondere Umstände erforderlich, die bei einer Gesamtwürdigung den Schluss erlauben, die einzelnen Zuwendungen erfolgten nicht lediglich aus sittlichem Anstand oder der Motivation, der F und dem M einen finanziellen Gefallen zu erweisen. Ihnen müsste als Geschäftsgrundlage jeweils der Fortbestand der Ehe zugrunde liegen. Solche Umstände sind nicht ersichtlich.
Ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB scheitert an einer entsprechenden Zweckvereinbarung.