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  • · Nachricht · Schwiegereltern-Zuwendung

    OLG Saarbrücken verneint Rückzahlungsvoraussetzungen

    | Das Ehepaar, M und F, erhielt von den klagenden Eltern der F ein Darlehen zum Haus- und Grundstückskauf. Nach der Scheidung der Eheleute war streitig, ob M seinen kompletten Darlehensanteil an seine ehemaligen Schwiegereltern zurückgezahlt hatte (OLG Saarbrücken 21.11.13, 2 U 47/13). |

     

    Das OLG Saarbrücken sprach für den in der Vorinstanz noch zur Rückzahlung verklagten M: Den Klägern steht gegen M kein Anspruch auf Rückzahlung der verauslagten Beträge zu.

     

    Ein Anspruch aus § 488 Abs. 1 S. 2 BGB scheitert, weil die beweisbelasteten Kläger nicht dargetan haben, dass die Zuwendungen vereinbarungsgemäß nur darlehenshalber erfolgten und daher zurückzuerstatten waren.

     

    Ebenso liegt kein Anspruch aus § 313 Abs. 1 BGB vor. Hierfür wären besondere Umstände erforderlich, die bei einer Gesamtwürdigung den Schluss erlauben, die einzelnen Zuwendungen erfolgten nicht lediglich aus sittlichem Anstand oder der Motivation, der F und dem M einen finanziellen Gefallen zu erweisen. Ihnen müsste als Geschäftsgrundlage jeweils der Fortbestand der Ehe zugrunde liegen. Solche Umstände sind nicht ersichtlich.

     

    Ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB scheitert an einer entsprechenden Zweckvereinbarung.

    Quelle: ID 42480004