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  • · Nachricht · Schadensrecht

    Kein Schadenersatz für Adoptiveltern gegen das Jugendamt wegen mangelnder Aufklärung über gesundheitliche Risiken der Kinder

    | Der Amtshaftungssenat des OLG Frankfurt am Main hat eine Klage von Adoptiveltern abgewiesen, die Schadenersatz wegen unzureichender Aufklärung durch das Jugendamt (JA) über gesundheitliche Risiken bei zwei Adoptivkindern gefordert haben (21.5.14, 1 U 305/12). |

     

    Die Kläger - die Adoptivmutter ist inzwischen verstorben - haben 1998 zwei Kleinkinder derselben Kindesmutter adoptiert. Beide Kinder entwickelten sich physisch und psychisch problematisch. 2011 wurde festgestellt, dass beide Kinder am sog. „Fetalen-Alkohol-Syndrom“ (FAS), leiden, einer vorgeburtlich entstandenen Schädigung durch von der schwangeren Mutter aufgenommenen Alkohol. Sie sind heute zu 100 Prozent schwerbehindert und leben in betreuenden Einrichtungen. Die Adoptiveltern haben - gestützt auf spätere Angaben der Kindesmutter und des leiblichen Vaters - behauptet, die Kindesmutter habe ein Alkoholproblem gehabt und während beider Schwangerschaften Alkohol konsumiert. Dies hätten die beiden beteiligten JA-Mitarbeiterinnen von Anfang an gewusst. Jedenfalls seien so deutliche Anzeichen hierfür vorhanden gewesen, dass das JA diesem Gesichtspunkt hätte nachgehen müssen. Die Kläger machen geltend, sie hätten sich wegen der schon damals bestehenden chronischen Erkrankung der Adoptivmutter eine Adoption der Kinder mit Blick auf die bei diesen bestehenden gesundheitlichen Risiken nicht zugetraut, wenn sie von dem Alkoholkonsum der Kindesmutter in der Schwangerschaft gewusst hätten. Dass die JA-Mitarbeiterinnen das Alkoholproblem nicht offenbart hätten, stelle eine Verletzung der Amtspflichten des JA - und damit der Stadt - in einem Adoptionsverfahren dar. Die Kläger verlangen Ersatz des für die beiden Kinder aufgewendeten Unterhalts und die Feststellung, dass die Stadt für alle künftigen Schäden einzustehen habe. Das LG hat die Klage abgewiesen. Hiergegen richtete sich die erfolglose Berufung der Kläger.

     

    Nach der Beweisaufnahme spricht zwar alles dafür, dass die Kindesmutter während der beiden Schwangerschaften Alkohol zu sich genommen hat. Das Gericht kann aber durch die Beweisaufnahme nicht die Überzeugung gewinnen, dass die beiden JA-Mitarbeiterinnen dies wussten oder hinreichend sichere Anzeichen hierfür hatten. Die Kindesmutter hat nicht bestätigt, dass sie den JA-Mitarbeiterinnen den Alkoholkonsum mitgeteilt hat. Ihre gegenteilige frühere schriftliche Angabe ist falsch, sie hat plausibel geschildert, wie es dazu gekommen war. Auch in Zusammenhang mit der Aussage des leiblichen Vaters kann das Gericht keine hinreichend sichere Feststellung treffen, dass den JA-Mitarbeiterinnen der Alkoholkonsum bekannt war. Denn es kommt auch in Betracht, dass der für die JA-Mitarbeiterinnen erkennbar schlechte gesundheitliche Zustand der Kindesmutter auf andere gravierende, ihnen bekannte und den Klägern auch offen gelegte Erkrankungen zurückzuführen war. Andere Beweismittel kamen nicht in Betracht, insbesondere ist die von den Klägern beantragte Beiziehung der JA-Akte betreffend ein weiteres, älteres Kind der Kindesmutter aus rechtlichen Gründen nicht zulässig. Da die Kläger die Beweislast für ihre Behauptung tragen, die JA-Mitarbeiterinnen hätten den Alkoholkonsum gekannt, diesen Beweis aber nicht führen konnten, ist kein Schadenersatzanspruch gegen die beklagte Stadt gegeben.

     

    Das OLG hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen kann Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH eingelegt werden.

     

    Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt a.M. vom 22.5.14, http://www.olg-frankfurt.justiz.hessen.de/irj/OLG_Frankfurt_am_Main_Internet?rid=HMdJ_15/OLG_Frankfurt_am_Main_Internet/nav/d44/d4471596-ad85-e21d-0648-71e2389e4818,489100b6-0042-2641-79cd-aa2b417c0cf4,,,11111111-2222-3333-4444-100000005004%26_ic_uCon_zentral=489100b6-0042-2641-79cd-aa2b417c0cf4%26overview=true.htm&uid=d4471596-ad85-e21d-0648-71e2389e4818 

    Quelle: ID 42710683