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  • · Nachricht · Rechtsprechungsänderung

    Aufsichtspflicht des Kindergartenpersonals: BGH ändert die Beweislastregeln

    | Beschädigen Kinder, die in einer Kindertagesstätte untergebracht sind, Eigentum Dritter, kommt dem Geschädigten, der gegen eine Gemeinde als Trägerin der Kindertagesstätte wegen Verletzung der Aufsichtspflichten Amtshaftungsansprüche nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG geltend macht, die Beweislastregel des § 832 BGB zugute (Aufgabe von BGHZ 13, 25), BGH 13.12.12, III ZR 226/12, Abruf-Nr. 130138 . |

    Sachverhalt:

    Der Kläger K, ein Handwerker, parkte im Juni 2010 seinen Firmenwagen im Eingangsbereich eines Schulgebäudes, um in der Schule einen Wasserschaden zu beseitigen. In dem Schulgebäude ist auch eine Kindertagesstätte untergebracht,deren Außenbereich mit einem Gittermattenzaun aus Metall eingezäunt ist. An dem besagten Tag war eine Gruppe aus acht Kindern der Tagesstätte unter der Leitung einer Erzieherin mit Gartenarbeiten beschäftigt. Drei der Kinder warfen, nachdem sie sich entfernt hatten, mehrere Kieselsteine auf das Fahrzeug des K.

     

    K fordert Schadensersatz zur Beseitigung der an seinem Fahrzeug entstandenen Lackschäden von der beklagten Stadt B wegen Verletzung der Aufsichtspflicht seitens der Erzieherinnen der Kindertagesstätte. Soweit die Erzieherinnen nichts Näheres zur Wahrnehmung der Aufsichtspflicht bekundet hätten, gehe dies zu Lasten der B. B ist hingegen der Auffassung, eine ständige Überwachung der Kinder könne nicht verlangt werden.

     

    Das LG wies die Klage ab; das OLG gab ihr in Höhe von rund 1.125 EUR statt.

    Entscheidungsgründe:

    Die Revision der B bleibt erfolglos. K steht gegen B ein Schadensersatzanspruch gemäß § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG zu. Dem K kommt die Beweislastregel des § 832 Abs. 1 S. 2 BGB zugute. Diese ist auch bei öffentlich-rechtlichen Aufsichtsverhältnissen anwendbar. Der Senat schließt sich - unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung dieser umstrittenen Ansicht an. Die Beweislastregel des § 832 BGB gilt auch im Rahmen der Haftung für die Verletzung der öffentlich-rechtlichen Aufsichtspflicht nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG.

     

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    Abruf-Nr. 130138

    Quelle: ID 37598700