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  • · Nachricht · Öffentliches Recht

    Wenn aus Kameraden Rivalen werden: Ehebruch hat disziplinarische Folgen

    | Beteiligt sich ein Soldat am Ehebruch zulasten eines Kameraden, kann dies disziplinarrechtlich sanktioniert werden. Das hat das BVerwG entschieden ( 22.1.25, 2 WD 14.24, Abruf-Nr. 248663 ). |

     

    Ein Hauptfeldwebel begann eine intime Beziehung mit der Ehefrau eines Kameraden, nachdem dieser vorübergehend ausgezogen war. Die Affäre endete nach wenigen Wochen. Die Ehe des Kameraden zerbrach. Das Truppendienstgericht verhängte ein Beförderungsverbot und eine Bezügekürzung gegen den Hauptfeldwebel. Das BVerwG bestätigte die Entscheidung, reduzierte jedoch die Dauer der Bezügekürzung.

     

    Die Kameradschaft in der Bundeswehr ist laut Soldatengesetz (§ 12 SG) eine Pflicht, die Würde, Ehre und Rechte der Kameraden zu achten und ihnen in Not beizustehen. Dies umfasst Respekt und Achtung fremder Ansichten. Ehebruch widerspricht diesem Respekt, da die Ehe nach § 1353 BGB eine lebenslange Gemeinschaft mit Anspruch auf Treue ist. Obwohl dieser Anspruch juristisch kaum durchsetzbar ist, bleibt er ein gesetzliches Recht.