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  • · Nachricht · Öffentliches Recht

    Kita-Gutschein: Keine Befristung wegen Umzugs nach Brandenburg

    | Ein Kind, das bereits eine Berliner Kindertagesstätte besucht, darf diese auch nach seinem Wegzug nach Brandenburg bis zum Schuleintritt weiterbesuchen, solange die Brandenburger Kommune die Kosten übernimmt (VG Berlin 7.7.17, VG 18 K 243.17). |

     

    Zum Sachverhalt: Die im Oktober 2015 geborene Klägerin besuchte seit dem 1.9.16 eine Kita in Marzahn-Hellersdorf auf der Basis eines vom Land Berlin erteilten Kita-Gutscheins. Nach ihrem Wegzug in den Landkreis Märkisch-Oderland erteilte das Bezirksamt ihr nur noch einen zuletzt bis Ende Juli 2017 befristeten sog „Brandenburg-Gutschein“ zum weiteren Besuch der Kita in Berlin.

     

    Mit ihrer Klage machten die Eltern der Klägerin u. a. geltend, die Kita befinde sich in der Nähe ihrer Arbeitsstätten. Zu berücksichtigen sei auch die bereits erfolgte Eingewöhnung der Klägerin in die Kita in Berlin.

     

    Zu den Entscheidungsgründen: Die Klage hatte Erfolg. Das VG Berlin verpflichtete den Beklagten, der Klägerin einen unbefristeten Kita-Gutschein zu erteilen. Mit den Regelungen des Staatsvertrags zwischen den Ländern Berlin und Brandenburg über die gegenseitige Nutzung von Plätzen in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung sei es jedenfalls unvereinbar Kindern, die noch mit Berliner Wohnsitz einen Platz in einer Kita erhalten haben, diesen wieder zu entziehen. Der zuständige Jugendhilfeträger des Landkreises habe auch die erforderliche Kostenübernahmeerklärung für die Ganztagesbetreuung der Klägerin bis zum 31.7.22 abgegeben.

     

    (Quelle: Pressemitteilung des VG Berlin vom 28.7.17)

     

    Quelle: ID 44823885