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  • · Fachbeitrag · Nutzungsentschädigung

    Gemeinsames unentgeltliches Wohnrecht

    | Es besteht ein Vergütungsanspruch gem. § 1361b BGB, wenn ein Ehegatte aus einer Ehewohnung weicht, für die beiden gemeinsam ein unentgeltliches dingliches Wohnungsrecht eingeräumt ist. Denn während der Zeit des gemeinsamen ehelichen Wohnens ist das Wohnrecht jedes Ehegatten mit der Verpflichtung belastet, die Mitnutzung durch den anderen Ehegatten zu dulden (vgl. BGH FamRZ 1996, 931 m.w.N.). Diese Duldungspflicht entfällt für den verbleibenden Ehegatten mit dem Weichen des anderen aus der Wohnung ( BGH 18.12.13, XII ZB 268/13, Abruf-Nr. 140294 ). |

     

    Die fortan ungeteilte Nutzung durch den verbliebenen Ehegatten kann einen höheren Wohnwert verkörpern als die ursprünglich nur anteilige Nutzung. Sowohl dieser Vorteil als auch der dem Weichenden entstehende Nachteil kann, soweit es der Billigkeit entspricht, durch eine Vergütung an den weichenden Ehegatten auszugleichen sein. Der BGH gibt seine frühere Meinung auf, dass der in der Ehewohnung verbleibende Ehegatte die ihm durch die ungeteilte Nutzung zuwachsenden Vorteile wirtschaftlich verwerten kann (FamRZ 96, 931). Erforderlich ist eine umfassende Billigkeitsabwägung, in die auch der Gesichtspunkt einer Aufdrängung zu berücksichtigen ist.

     

    PRAXISHINWEIS | Der Anspruch gem. § 1361b BGB scheidet aus, wenn der Wohnvorteil des in der Ehewohnung verbleibenden Ehegatten bereits anderweitig familienrechtlich kompensiert wird, er insbesondere bei der Unterhaltsbemessung

    • entweder bedarfsmindernd oder
    • die Leistungsfähigkeit erhöhend berücksichtigt ist (Staudinger/Voppel, BGB, 2012, § 1361b Rn. 71 m.w.N.).
     
    Quelle: Ausgabe 03 / 2014 | Seite 37 | ID 42514662