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  • · Fachbeitrag · Nichteheliche Lebensgemeinschaft

    Die gemeinsame Immobilie bei der Auseinandersetzung

    von RA Tobias Rist, FA Familienrecht und Medizinrecht, Stuttgart, undRA Johannes Omari, Tübingen

    | Oft steht man im Familienrecht vor der Beratungssituation, dass unverheiratete Paare gemeinsam eine Immobilie anschaffen oder ein Partner einen wesentlichen Beitrag zu einer schon bestehenden Immobilie leistet, und die Beziehung in der Folge auseinander geht. Der Anwalt wird beauftragt, die Vermögensauseinandersetzung zu betreiben. |

    1. Gesellschaftsrechtliche Ansprüche

    Erwerben Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft Grundeigentum, kann der Erwerb den Grundsätzen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) folgen. In dieser Situation ist juristischen Laien oft nicht bewusst, dass sie eine solche Gesellschaft gründen. Dies gilt vor allem in dem Fall, dass ein Partner unter Verwendung wesentlicher Beiträge des anderen Partners (wie Geldleistungen oder Arbeitsleistungen) Alleineigentum erwirbt. Ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag wird meist nicht abgeschlossen.

     

    Es kann aber auch durch das schlüssige Verhalten der Beteiligten eine GbR entstehen, §§ 705 ff. BGB. Erforderlich ist jedoch, dass ein Gesellschaftszweck vorliegt. Hier fordert die Rechtsprechung, dass die Partner mit der Leistung auf die Immobilie einen Zweck verfolgen, der über den typischen Rahmen einer Lebensgemeinschaft hinausgeht (BGH NJW 08, 3277; Palandt/Sprau, BGB, 73. Aufl., § 705 Rn. 46). Die Vermögensgemeinschaft muss zu mehr dienen als der Ausgestaltung der Lebensgemeinschaft. Denn sonst würde jede Lebensgemeinschaft sofort zur GbR. Dass ein Heim für die Familie geschaffen wird, liegt im typischen Rahmen dessen, was normalerweise in einer Lebensgemeinschaft angestrebt wird. Es begründet deshalb noch keine GbR. Dieser Zweck kann aber darin begründet sein, dass die Partner die Absicht verfolgt haben, einen wenn auch nur wirtschaftlichen gemeinsamen Wert zu schaffen, der nicht nur für die Dauer ihrer Partnerschaft gemeinsam genutzt werden soll, sondern ihnen auch gemeinsam gehören sollte (Palandt/Sprau, a.a.O., § 705 Rn. 46). Um zu ermitteln, ob ein solcher weitreichender Zweck in Form einer Wertschöpfungsabsicht bestanden hat, sind die Gesamtumstände unter Heranziehung mehrerer Aspekte zu würdigen: