· Nachricht · Namensrecht
Recht der Namensbestimmung richtet sich für deutsche Eltern nach deutschem Recht
| Das Recht der Namensbestimmung richtet sich nach deutschem Recht, wenn beide Eltern zum Zeitpunkt der Geburt eines Kindes deutsche Staatsangehörige sind. Ist für ein vorher geborenes Kind damals noch zulässigerweise ausländisches Recht gewählt worden, folgt hieraus nicht die Möglichkeit der Rechtswahl auch für das jetzt neugeborene Kind (OLG Stuttgart, 4.10.2012, 17 UF 45/12). |
Führen die Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen, so ist die Bestimmung eines Doppelnamens auch dann nicht zulässig, wenn für ein vorher geborenes Kind ein Doppelname bestimmt wurde.
Denn: Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin lässt sich nicht feststellen, dass der Grundsatz der Namenseinheit von Geschwistern Vorrang vor dem Doppelnamensverbot haben solle oder dass dies ein zwingender Grundsatz sei. Bei der Regelung des Art. 224 § 3 Abs. 3 EGBGB hat der Gesetzgeber nämlich davon Abstand genommen, einen aufgrund der Übergangsregelung des BVerfG gegebenen Doppelnamen kraft Gesetzes für weitere Kinder festzulegen, sondern hat dies der Wahl der Eltern überlassen, die Möglichkeit einer Namensverschiedenheit der Geschwister also bestehen gelassen (vgl. BT-Drucksache 13/8511, 80).
Hintergrund: Am 28.06.2011 wurde das Kind P. I. als zweites Kind der Eheleute A. I. R. R. und C. F. L. in S. geboren. Die Eheleute sind seit 30.06.2004 verheiratet und wählten keinen gemeinsamen Ehenamen. Der Vater ist deutscher Staatsangehöriger, ebenso die Mutter, die bis zu ihrer Einbürgerung kolumbianische Staatsangehörige war. Die Eltern üben das gemeinsame Sorgerecht für P. I. aus. Für ihr am 20.02.2005 geborenes erstes Kind S. V. wählten die Eheleute den Geburtsnamen nach dem damaligen kolumbianischen Heimatrecht der Mutter und damit den Familiennamen L.-R..