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  • 20.03.2015 · Fachbeitrag · Kostenrecht

    Bei Ermessensfehlgebrauch ist Kostenentscheidung angreifbar

    | Erschöpft sich die Begründung einer Kostenentscheidung in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit gem. § 81 FamFG in der Nennung der herangezogenen Normen, ohne die Erwägungen für die Ermessensausübung auch nur anzudeuten, liegt ein Ermessensfehlgebrauch vor, der das Rechtsmittelgericht berechtigt, sein eigenes Ermessen an die Stelle des nicht ausgeübten Ermessens durch die Vorinstanz zu setzen (OLG Naumburg 1.8.14, 8 UF 121/14, Abruf-Nr. 144010 ). |