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  • · Nachricht · Kindergeld

    Bezugsberechtigung kann nicht rückwirkend geändert werden

    | Über der Frage, zu welchem Zeitpunkt die im Laufe eines Monats erklärte Änderung der Berechtigtenbestimmung wirkt, wenn das Kindergeld für diesen Monat noch nicht ausgezahlt ist, hat der BFH entschieden: Der Wechsel in der Anspruchsberechtigung wird erst mit Wirkung ab dem Folgemonat zugunsten des neuen Berechtigten berücksichtigt. |

    • 1. Die einvernehmliche Änderung der Berechtigtenbestimmung im Sinne des § 64 Abs. 2 Satz 2 EStG kann mit Wirkung für die Vergangenheit nur dann vorgenommen werden, wenn noch keine Kindergeldfestsetzung für das betreffende Kind erfolgt ist.
    • 2. Der durch eine einvernehmlich geänderte Berechtigtenbestimmung herbeigeführte Wechsel in der Anspruchsberechtigung wird erst mit Wirkung ab dem Folgemonat zugunsten des neuen Berechtigten berücksichtigt.

    (BFH 19.4.12, III R 42/10, Abruf-Nr. 122983)

     

     

     

    Quelle: ID 36422200