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  • · Fachbeitrag · Immobilienschenkung

    Immobilien steuerleicht verschenken ‒ 10 Hinweise für die rechtssichere Gestaltung

    von Prof. Dr. Wolfgang Böh, FA Erbrecht und FA Steuerrecht, München

    | Immobilieneigentümer haben differente Gründe, die Immobilienschenkung zu Lebzeiten als Alternative zu einer erbrechtlichen Lösung vorzuziehen. Die drei Hauptgründe dafür sind, steuerliche Freibeträge in § 16 ErbStG alle zehn Jahre zu nutzen (§ 14 ErbStG), Pflichtteilsergänzungsansprüche mit Blick auf § 2325 BGB zu reduzieren und das Bedürfnis, mit „warmer Hand“ Vermögen weiterzugeben. Doch gibt es dabei auch Risiken zu beachten. Der Beitrag zeigt Ihnen zehn Gefahren auf. |

    1. Das Verschenken von Miteigentum

    Auch wenn eine solche Immobilienschenkung zum Standardrepertoire einer notariellen Beurkundung gehört und Laien dazu verleitet sind, sich auf den notariellen Entwurf des Schenkungs-, respektive Übergabevertrags zu beschränken, enthält jede Immobilienschenkung Risiken, die nicht immer entdeckt werden. Hierfür gibt es vielgestaltige Gründe: Einerseits ist ein Notar verpflichtet, neutral zu sein, und darf nicht allein im Interesse des Schenkers beraten. Andererseits zieht sich ein Notar von einer steuerlichen und wirtschaftlichen Beratung zutreffend zurück. Übersehen werden häufig Verträge und bindende Regelungen, die bereits erfolgt sind und die der Immobilienschenker nicht vorlegt. Hierzu gehören beispielsweise bindende Ehegattentestamente oder Vorgängerübergabeverträge, die die Vermögensweitergabe beschränken.

     

    Mit Blick auf hohe Immobilienwerte übertragen Immobilieneigentümer vielfach nicht das vollständige Immobilieneigentum, sondern beschränken sich darauf ‒ unter Beachtung der steuerlichen Freibetragsgrenzen des § 16 ErbStG ‒ prozentuale Miteigentumsanteile zu übertragen.