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  • · Nachricht · Hausrat

    Trennung und Scheidung ‒ wer den Hund bekommt

    | Bei der Trennung und Scheidung müssen sich die Ehepartner darüber einigen, wer welche Hausratsgegenstände bekommt. Wenn eine Einigung nicht möglich ist, entscheidet das Familiengericht „nach den Grundsätzen der Billigkeit“, § 1361a BGB. Das OLG Oldenburg musste aktuell darüber entscheiden, welcher Ehegatte den Hund bekam (OLG Oldenburg 16.8.18, 11 WF 141/18). |

     

    Die Ehefrau (F) beantragte für das Gerichtsverfahren, durch das sie von ihrem Ehemann (M) die Herausgabe des Familienhundes verlangen wollte, VKH. Voraussetzung dafür ist, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg hat. Dies hat der Senat jedoch verneint.

     

    Aufgrund ihrer Trennung zog die F aus. Der Hund verblieb zunächst beim M. Ca. zwei Jahre später wollte die F vor Gericht von M die Herausgabe des Hundes erstreiten, jedoch ohne Erfolg. Der Hund sei zwar als „Hausrat“ einzuordnen, der nach Billigkeit zu verteilen ist. Bei der Zuteilung müsse aber dem Umstand Rechnung getragen werden, dass es sich um ein Lebewesen handelt. Das gesetzgeberische Bekenntnis zum ethisch fundierten Tierschutz müsse berücksichtigt werden. Dabei sei insbesondere darauf Rücksicht zu nehmen, dass Hunde Beziehungen zu Menschen aufbauen und unter dem Verlust eines Menschen leiden könnten. Es sei daher darauf abzustellen, wer den Hund in der Vergangenheit überwiegend versorgt, gepflegt und beschäftigt hat, wer also die Hauptbezugsperson des Tieres sei.

     

    Im konkreten Fall war dies der M ‒ und zwar unabhängig von der Frage, wer sich während der Ehezeit besonders um den Hund gekümmert hatte. Denn das Tier lebe jetzt schon seit über zwei 1/2 Jahren beim M, sodass davon auszugehen sei, dass dieser sich zur Hauptbezugsperson des Hundes entwickelt habe. Eine Trennung vom M erscheine daher mit dem Wohl des Tieres nicht vereinbar, zumal Mängel in der Versorgung des Hundes nicht erkennbar seien. Die F könne den Hund daher nicht herausverlangen.

     

    Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg Nr. 48/2018 vom 13.11.18

    Quelle: ID 45633566