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  • 19.07.2016 · Fachbeitrag · Haftungsrecht

    Für eine Pflegemutter gilt § 1664 BGB nicht entsprechend

    | Eine Pflegemutter muss die Pflegekinder beaufsichtigen. Bei der Art und dem Umfang der durch den Pflichtigen zu leistenden Aufsicht sind die Umstände des Einzelfalls maßgeblich. Zu berücksichtigen sind insbesondere Alter, Eigenart und Charakter der Aufsichtsbedürftigen, das örtliche Umfeld, das Ausmaß der drohenden Gefahren, die Voraussehbarkeit des schädigenden Verhaltens sowie die Zumutbarkeit der Aufsichtsmaßnahme für den Aufsichtspflichtigen (BGHZ 196, 35). Ein Pool im Garten muss hinreichend gesichert werden (OLG Köln 13.8.15, I-8 U 67/14, Abruf-Nr. 186790 ). |