· Fachbeitrag · Grunderwerbsteuer
Hauskauf: Ausscheiden eines Miterwerbers hebt die Grunderwerbsteuer nicht auf
von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage
Scheitert die Beziehung kurz nach dem Hauskauf, soll meist ein Partner aus dem Kaufvertrag ausscheiden. Doch Vorsicht: Wer glaubt, die Grunderwerbsteuer ließe sich durch ein bloßes „Teilstorno“ nach § 16 GrEStG korrigieren, irrt. Der BFH hat dieser Gestaltung eine klare Absage erteilt. Da der zivilrechtliche Anspruch auf Übereignung bei Paaren unteilbar ist, führt das Ausscheiden nur eines Beteiligten nicht dazu, dass die Steuer aufgehoben wird. Damit bleibt die Steuerlast des weichenden Partners bestehen. FK erläutert Ihnen die Details.
Sachverhalt
Die Klägerin (K) erwarb im April 2020 gemeinsam mit ihrem damaligen Lebensgefährten (L) ein Einfamilienhaus „zu je 1/2-Anteil“. Das Finanzamt (FA) setzte gegen die K Grunderwerbsteuer fest; der Bescheid wurde bestandskräftig. Nach Trennung des Paares im Frühjahr 2021 vereinbarten die Beteiligten sowie die Verkäufer eine notarielle Nachtragsurkunde. Darin erklärten sie, den ursprünglichen Kaufvertrag „hinsichtlich des an die K verkauften Miteigentumsanteils“ aufzuheben. In derselben Urkunde verkauften die Verkäufer V diesen frei werdenden Anteil unmittelbar an L, der das Objekt somit zu Alleineigentum übernahm. Die K wurde im Gegenzug aus allen Verpflichtungen des ursprünglichen Vertrags entlassen. Sie beantragte daraufhin erfolglos beim FA, die bisherige Steuerfestsetzung gem. § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG aufzuheben. Das FG gab aber ihrer Klage statt (FG Köln 14.6.23, 5 K 308/22, juris). Die Revision des FA gegen das Urteil war erfolgreich (14.1.26, II R 24/23, Abruf-Nr. 253287).
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Die Voraussetzungen dafür, den Erwerbsvorgang nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 Alt.1 GrEStG rückgängig zu machen, sind nicht erfüllt, sodass die Klägerin weiterhin die streitige Grunderwerbsteuer schuldet.
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