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  • · Fachbeitrag · Geschlechtliche Identität

    Gelebte Geschlechtsidentität ist für die Registrierung als Flüchtling maßgeblich

    von RA Dr. Marko Oldenburger, FA Familienrecht, FA Medizinrecht, Hamburg, und Mitglied Gesetzgebungsausschuss DAV, Berlin

    | Der EuGH hat sich damit beschäftigt, ob und unter welchen Voraussetzungen die Eintragung der geschlechtlichen Identität eines Flüchtlings aufgrund der DSGVO von einem Mitgliedstaat korrigiert werden muss. |

     

    Sachverhalt

    2014 erhielt eine Iranerin in Ungarn einen Flüchtlingsstatus. Sie wurde als weiblich geboren, wies allerdings bei ihrer Einreise durch ärztliche Atteste nach, nun dem männlichen Geschlecht anzugehören. Eine Änderung der Geschlechtsidentität im Iran erfolgte nicht. Die ungarische Behörde registrierte sie als Frau. Sie beantragte erfolglos, die Geschlechtsangabe auf „männlich“ zu berichtigen und ihren Vornamen gem. Art. 16 DSGVO zu ändern. Auf ihre dagegen erhobene Klage wandte sich das ungarische Gericht an den EuGH, um zu klären, ob dafür eine geschlechtsangleichende Operation notwendig ist (EuGH 13.3.25, C-247/23, Abruf-Nr. 247463).

     

    Entscheidungsgründe

    Der EuGH hat eine Pflicht zur Berichtigung angeordnet und herausgestellt, dass zum Nachweis einer neuen Geschlechtsidentität keine Geschlechtsangleichung gefordert werden kann. Maßgeblich für die Entscheidung war die europarechtliche Auslegung der DSGVO: Dasjenige, was als Daten i. S. v. Art. 16 DSGVO gespeichert und verwendet werden kann, wird durch das in Art. 8 Abs. 2 S. 2 der Charta verankerte Recht näher bestimmt, wonach jede Person das Recht hat, Auskunft über die sie betreffenden Daten zu erhalten und eine Berichtigung zu erwirken, wenn diese falsch sind. Zur Konkretisierung ist auf Art. 5 Abs. 1d DSGVO abzustellen, wonach die Daten sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein müssen.