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  • · Nachricht · Geschäftsgrundlage einer Zuwendung

    Leibliche Abstammung des Kindes kann Grund für Zuwendung sein

    | Die Parteien streiten um Rückabwicklung von Vermögenszuwendungen, die der klagende Ehemann während der Ehe an die beklagte Ehefrau erbrachte. Durch inzwischen rechtskräftiges Urteil wurde festgestellt, dass er nicht der Vater des Kindes ist. |

    • 1. Geschäftsgrundlage einer im Zuge der Trennung erfolgten Zuwendung (hier: Schenkung) unter Ehegatten kann auch die leibliche Abstammung eines Kindes vom Ehemann sein, wenn dessen Zuwendung auch dazu bestimmt war, entweder unmittelbar oder mittelbar den Unterhaltsbedarf des Kindes zu befriedigen.
    • 2. Das Verschweigen der möglichen Nichtvaterschaft des Ehemannes zum Kind durch die Ehefrau kann eine Anfechtung einer schenkweisen Zuwendung wegen arglistiger Täuschung begründen.

    (BGH 27.6.12, XII ZR 47/09, Abruf-Nr. 122425)

     

    Der Ehemann beruft sich darauf, dass er die Zuwendung ausschließlich in der Erwartung gemacht habe, die eheliche Lebensgemeinschaft werde Bestand haben und dass nach der Trennung die Geschäftsgrundlage entfallen sei. Die Geschäftsgrundlage sei auch darin zu sehen, dass er mit Wissen der Ehefrau während der gesamten Ehezeit davon ausgegangen sei, der Sohn der Ehefrau sei auch sein leiblicher Sohn.

     

    Das LG hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Ehefrau auf die Berufung des Ehemanns antragsgemäß zur Zahlung verurteilt. Dagegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Ehefrau, die weiterhin die Klageabweisung erstrebt. Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.

    Quelle: ID 36422780