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  • · Fachbeitrag · Geschäfte zur Deckung des täglichen Lebensbedarfs

    Abschluss und Kündigung der Vollkaskoversicherung u. U. umfasst

    | Versicherungsverträge sind nicht grundsätzlich aus dem Anwendungsbereich des § 1357 BGB herauszunehmen. Entscheidend ist der Bezug zum Lebensbedarf der Familie. Ob es sich danach um ein Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie handelt, muss der Tatrichter im Einzelfall feststellen. Dabei kann auch der Abschluss einer Vollkaskoversicherung in den Anwendungsbereich des § 1357 Abs. 1 BGB fallen, sofern ein ausreichender Bezug zum Familienunterhalt nach §§ 1360, 1360a BGB gegeben ist (BGH 28.2.18, XII ZR 94/17, Abruf-Nr. 199903 ). |

     

    MERKE | Der BGH hat klargestellt, dass unter § 1357 Abs. 1 BGB auch die Ausübung von Gestaltungsrechten, wie z. B. die Kündigung einer Vollkaskoversicherung, fallen kann. Wenn die Ehegatten einen Vertrag eingehen, der unter § 1357 Abs. 1 BGB fällt, sind sie Mitberechtigte, d. h. Gesamtgläubiger. Das steht der Anwendung des § 1357 Abs. 1 BGB aber nicht entgegen. Zwar entfalten Gestaltungsrechte, wie etwa die Kündigung i. d. R. nur Wirkung, wenn die Gesamtgläubiger sie gemeinsam ausüben. Etwas anderes gilt aber, soweit es sich um Gestaltungsrechte handelt, die Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie i. S. v. § 1357 Abs. 1 S. 1 BGB betreffen. So wie es den Eheleuten ermöglicht wird, für und gegen ihre jeweiligen Partner Rechte und Pflichten zu begründen, muss es ihnen spiegelbildlich erlaubt sein, sich hiervon auch mit Wirkung für und gegen den anderen wieder zu lösen.

     

    Diese Ausführungen des BGH beschränken sich nicht nur auf die Kündigung von Versicherungsverträgen, sondern beanspruchen für die Praxis allgemeine Geltung.

     

    Der BGH hat in folgenden Fällen § 1357 BGB nicht angewendet: