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  • · Nachricht · Gemeinsamer Mietvertrag der Eheleute

    Zustimmung zur Kündigung eines gemeinsamen Mietvertrags

    | Das OLG Oldenburg hat darüber entschieden, in welchem Fall ein Ehegatte nach der Trennung verpflichtet ist, der Kündigung eines gemeinsamen Mietvertrags über die Ehewohnung zuzustimmen (29.3.21, 13 UF 2/21). |

     

    Der Ehemann M war im Zuge der Trennung aus der Ehewohnung ausgezogen. Die Ehefrau F und die drei − zum Teil volljährigen − Kinder verblieben in der Wohnung. In der Folge kam es zu Mietrückständen. Für diese haften bei einem gemeinsamen Mietvertrag beide Eheleute. Der Vermieter lehnte es ab, den M aus dem Mietverhältnis zu entlassen. Der M verlangte von der F die Zustimmung, den Mietvertrag zu kündigen. Das lehnte die F ab. Sie meinte, dazu nicht verpflichtet zu sein, solange die Ehe noch nicht geschieden sei.

     

    Das AG verpflichtete die F dazu, einer Kündigung zuzustimmen. Nach Ablauf des Trennungsjahres überwiege das Interesse des M, aus dem Vertragsverhältnis entlassen zu werden. Die F legte gegen diese Entscheidung erfolglos Beschwerde ein.

     

    Das OLG bestätigte die rechtliche Bewertung des AG: Die F müsse nach Ablauf des Trennungsjahres daran mitwirken, dass der M aus der gemeinsamen mietvertraglichen Bindung befreit werde. Dies gelte jedenfalls, wenn ‒ wie hier ‒ der in der Wohnung verbleibende Ehepartner nicht willens oder in der Lage sei, den anderen im Außenverhältnis zum Vermieter von Verpflichtungen freizustellen. Im konkreten Fall zahle der M bereits die nach seinem Auszug aufgelaufenen Mietschulden ab. Die F könne auch nicht mit dem Argument gehört werden, der M habe die Familie „im Stich gelassen“. Sie habe nach dem Auszug während des Trennungsjahres Zeit gehabt, sich eine andere, ihren Vermögensverhältnissen angemessene, Wohnung zu suchen. Sie hätte darüber hinaus nach dem Trennungsjahr auch eine Erwerbstätigkeit aufnehmen können.

    Quelle: ID 47482553