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  • · Nachricht · Elterngeld

    Höheres Elterngeld durch monatliche Umsatzbeteiligungen

    | Das LSG Niedersachsen-Bremen stärkt die Rechte von Müttern, die neben ihrem Angestelltengehalt monatliche Umsatzbeteiligungen erhalten (LSG Niedersachsen-Bremen 6.11.19, L 2 EG 7/19). |

     

    Eine angestellte Zahnärztin erhielt von ihrem Arbeitgeber eine Grundvergütung von 3.500 EUR pro Monat und Umsatzbeteiligungen, die zwischen rund 140 EUR und 2.300 EUR pro Monat schwankten. Nach der Geburt ihres Kindes beantragte sie Elterngeld. Bei der Berechnung des Anspruchs ließ die Gemeinde die Umsatzbeteiligungen unberücksichtigt, da dieser Teil des Einkommens steuerlich als „sonstige Bezüge“ behandelt werde und das Elterngeld damit nicht erhöhe. Als laufende Bezüge könne es auch deshalb nicht angesehen werden, da es nur bei Überschreitung bestimmter Mindestbeträge gezahlt werde.

     

    Das sieht das LSG anders und hat die Gemeinde verurteilt, die Umsatzbeteiligungen zu berücksichtigen. Es handele sich dabei um laufenden Arbeitslohn, da die Beteiligungen nach den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen jeweils bezogen auf einen Monat berechnet und gezahlt würden. Die Beteiligung sei damit einem Lohnzahlungszeitraum zugehörig und müsse dem Arbeitslohn zugerechnet werden wie etwa eine Überstundenvergütung. Entscheidend seien auch nicht die Einzelheiten der Berechnung, sondern allein der Zahlungszeitraum. Solange die erforderliche Konkordanz zwischen dem Monatszeitraum und dem variablen Lohnbestandteil gewahrt bleibe, wirke sich dies auch auf das Elterngeld aus.

     

    Der Senat hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zugelassen.

     

    Das Urteil betreffe allerdings nicht den häufigeren Fall des Jahresbonus, erläutert Pressesprecher Carsten Kreschel, der Monatslohn steige nur durch Monatszahlungen“

     

    Quelle: Pressemitteilung des LSG Niedersachsen-Bremen vom 9.12.19

    Quelle: ID 46284836