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  • · Nachricht · Elterngeld

    BSG bestätigt: Provisionen können das Elterngeld erhöhen

    | Als sonstige Bezüge im Lohnsteuerabzugsverfahren angemeldete Provisionen können gleichwohl als laufender Arbeitslohn das Elterngeld erhöhen, wenn die Bindungswirkung der Anmeldung für die Beteiligten des Elterngeldverfahrens weggefallen ist. Dies hat das BSG entschieden (25.6.20, B 10 EG 3/19 R). |

     

    Die Klägerin (M) ist Steuerfachwirtin. Sie erzielte vor der Geburt ihrer Tochter (T) neben ihrem monatlichen Gehalt jeden Monat eine Provision in Höhe von 500 bis 600 EUR, die lohnsteuerrechtlich von ihrer Arbeitgeberin als sonstiger Bezug eingestuft wurde. Der beklagte Freistaat bewilligte der M deshalb Elterngeld, ohne die Provisionen bei der Elterngeldbemessung zu berücksichtigen. Das LSG hat anders als das SG ‒ der Klage auf höheres Elterngeld stattgegeben.

     

    Das BSG hat die Revision des beklagten Freistaats zurückgewiesen. Die der M in den arbeitsvertraglich vereinbarten Lohnzahlungszeiträumen regelmäßig und lückenlos gezahlten Provisionen, sind materiell steuerrechtlich als laufender Arbeitslohn einzustufen. Die anderslautende Lohnsteueranmeldung der Arbeitgeberin steht nicht entgegen. Die Lohnsteueranmeldung bindet zwar grundsätzlich die Beteiligten im Elterngeldverfahren. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Regelungswirkung der Lohnsteueranmeldung weggefallen ist, weil sie ‒ wie hier aufgrund eines nachfolgenden Einkommensteuerbescheids ‒ überholt ist.

     

    Quelle: Pressemitteilung des BSG Nr. 13/20 vom 25.6.20

    Quelle: ID 46673001