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  • 13.06.2016 · Fachbeitrag · Ehewohnung

    Mitwirken an Mietvertragsentlassung schon vor Scheidung

    | Der Ehegatte, der die Ehewohnung verlassen hat, hat gegen den anderen Ehegatten gem. § 1568a Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BGB folgenden Anspruch: Der in der Wohnung verbleibende Ehegatte muss daran mitwirken, dass das Mietverhältnis nur mit ihm fortgesetzt wird. Dieser Anspruch kann nicht erst ab Rechtskraft der Scheidung, sondern schon während der Trennungszeit geltend gemacht werden (OLG Hamm 21.1.16, II- 12 UF 170/15, NZFam 16, 378, Abruf-Nr. 186154 ). |