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  • 31.05.2021 · Fachbeitrag · Ehewohnung

    Anspruch auf nachehezeitliche Überlassung der Ehewohnung

    Spätestens ein Jahr nach Rechtskraft der Scheidung erlischt der Anspruch eines Ehegatten gegen den anderen auf Überlassung der (ehemaligen) Ehewohnung, wenn er nicht vorher rechtshängig gemacht worden ist, § 1568a Abs. 6 BGB. Damit erlischt auch die Sperrwirkung des § 1568a BGB gegenüber einem Anspruch aus § 985 BGB (BGH 10.3.21, XII ZB 243/20, Abruf-Nr. 221274 ).