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  • · Fachbeitrag · Ehegattenunterhalt

    Pfändungsfreigrenzen in der Verbraucherinsolvenz

    von VRiOLG Dr. Jürgen Soyka, Düsseldorf

    Das Vollstreckungsgericht kann in Verbraucherinsolvenzverfahren anordnen, dass bei der Festlegung der Pfändungsfreigrenze unterhaltsberechtigte Ehepartner unberücksichtigt bleiben (BGH 3.11.11, XII ZB 46/11, n.v., Abruf-Nr. 121034).

    Sachverhalt

    Über das Vermögen des Beklagten wurde das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet. Der Beklagte ist verheiratet und lebt mit seiner Ehefrau in häuslicher Gemeinschaft. Beide Eheleute sind als Angestellte beschäftigt. Der Beklagte erbringt an seine Ehefrau keine Unterhaltszahlungen. Über das Vermögen der Ehefrau wurde einen Monat später gleichfalls das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet. Da der Beklagte bei seinem Arbeitgeber eine Unterhaltspflicht angegeben hatte, wurde bei der Berechnung der pfändbaren Beträge seines Arbeitseinkommens für die Monate Juli bis August 07 eine unterhaltsberechtigte Person berücksichtigt. Dies führte dazu, dass die Pfändungsfreigrenze erhöht wurde. Aufgrund dessen hat der Insolvenzverwalter einen Beschluss gemäß § 850c Abs. 4 ZPO beim Insolvenzgericht erwirkt. Danach ist die Ehefrau des Beklagten nicht als Unterhaltsberechtigte zu berücksichtigen. Er nimmt den Beklagten auf Zahlung des nicht abgeführten Differenzbetrags in Anspruch. Das AG hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung und Revision blieben erfolglos.

     

    Entscheidungsgründe

    Bei Ehegatten, die in häuslicher Gemeinschaft leben, ist grundsätzlich von einer gegenseitigen Unterhaltsleistung auszugehen, da diese die Kosten des Familienunterhalts gemeinsam bestreiten. Beim Verbraucherinsolvenzverfahren gegen einen Ehegatten kann das Vollstreckungsgericht nach billigem Ermessen anordnen, dass eine unterhaltsberechtigte Person, die eigene Einkünfte hat, bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt. Das Gericht muss seine Entscheidung unter Abwägung der wirtschaftlichen Lage des Gläubigers und des Schuldners sowie der von ihm unterhaltenen Angehörigen treffen, wobei Pfändungsfreibeträge und Unterhaltstabellen Anhaltspunkte für die Ausübung des Ermessens geben können. Hat das Gericht keine Anordnung getroffen, ist der Ehegatte, jedenfalls wenn er in häuslicher Gemeinschaft mit dem Schuldner lebt, als Unterhaltsberechtigter zu berücksichtigen. Die hierauf entfallenden Beträge sind unpfändbar.