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  • · Fachbeitrag · Editorial

    Versteigert und verteilt: Wie hinterlegte Beträge nach der Trennung aufzuteilen sind

    Das OLG Celle (19.8.25, 17 UF 63/25) musste über die Verteilung eines hinterlegten Betrags entscheiden, der aus einer Teilungsversteigerung sowie der Abrechnung eines gemeinsamen Immobiliendarlehens resultiert. Nachdem sich das Ehepaar M und F getrennt hatte, zahlte der M einen Betrag, um eine Grundschuld abzulösen, die dazu diente, eine Eigentumswohnung zu finanzieren, die zuvor beiden gehörte. Später stellte sich heraus, dass dieser Betrag zu hoch war. Die Bank hinterlegte den Rückzahlungsbetrag. Dessen Auszahlung wurde von einer gemeinsamen Anweisung der Ehegatten abhängig gemacht.

     

    Der Senat stellte klar, dass die Überzahlung im Innenverhältnis dem M allein zusteht. Maßgeblich sei, dass er den Betrag aus seinem Vermögen und in der Annahme einer eigenen Pflicht geleistet habe. Er habe nicht das gemeinschaftliche Vermögen mehren wollen. Die F müsse daher, die zur Auszahlung erforderliche Zustimmungserklärung abgeben. Nur ein geringer Restbetrag der Rückzahlung sei nach den früheren Miteigentumsanteilen aufzuteilen.

     

    Weiter entschied das Gericht, dass der Anspruch eines Miteigentümers auf Zustimmung zur Auszahlung seines Anteils am hinterlegten Versteigerungserlös bereits durch eine entsprechende Erklärung gegenüber der Hinterlegungsstelle erfüllt werden kann. Eine solche Zustimmung kann auch teilweise erfolgen und führt insoweit zu Teilerfüllung.