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  • · Fachbeitrag · Editorial

    Sie sind die Coolsten, wenn sie cruisen …

    Das OLG Nürnberg bestätigt den Herausgabeanspruch einer Ehefrau F aus § 985 BGB hinsichtlich eines Audi A5 Cabrio gegen ihren Ehemann M, der das Fahrzeug ursprünglich als Firmenwagen erworben hatte (14.4.26, 11 UF 940/25).

     

    Entscheidend ist, dass der M nicht nachweisen konnte, dass der Pkw ein Haushaltsgegenstand i. S. v. § 1361a BGB war, sodass die spezialgesetzliche Benutzungsregelung der Trennungszeit den dinglichen Herausgabeanspruch nicht verdrängte. Die F nutzte das Cabrio überwiegend allein für berufliche und private Fahrten, während für gemeinsame Unternehmungen und Einkäufe der andere Pkw des M genutzt wurde. Eine hinreichende gemeinschaftliche Haushaltsnutzung war damit nicht belegbar.

     

    Dogmatisch zentral ist, dass der Senat eine konkludente Schenkung bzw. unbenannte Zuwendung des Pkw an die F anlässlich der Hochzeit annimmt, abgesichert durch ein Besitzkonstitut nach § 930 BGB im Rahmen des gesetzlichen Besitzmittlungsverhältnisses der Ehe (§ 1353 BGB). Das Gericht würdigt eine Vielzahl von Indizien: Der M hat der F die Kennzeichen am Strand als Geschenk übergeben, die F wurde zeitnah in die Zulassungsbescheinigung eingetragen, sie war Versicherungsnehmerin und steuerlich Verantwortliche. Ferner gab es Zeugenaussagen dazu, dass der Pkw als Hochzeitsgeschenk bezeichnet wurde, um den Eigentumsübergang zu belegen. Die formunwirksame Zuwendung wird über § 518 Abs. 2 BGB analog dadurch geheilt, dass der Erfolg bewirkt wurde. Ein Rückübereignungsanspruch des M besteht nicht.