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  • · Fachbeitrag · Editorial FK-07.2023

    „Von aller Kunst, zu jeder Frist, Erfahrung die größte Meisterin ist.“

    | Auch dem geneigten Familienrechtler bleibt es bei allen Freiheiten in FG-Verfahren nicht erspart, sich in Ehe- und Familienstreitsachen mit den Vorschriften der ZPO in Reinform auseinanderzusetzen. |

     

    Der vom BGH entschiedene Fall dürfte für alle im Zivilrecht prozessual tätigen Anwälte zu beachten sein (7.2.23, VIII ZB 55/21). Familienrechtlich bedeutsam ist er über den Verweis des § 117 Abs. 1 S. 1 FamFG auf § 520 Abs. 2 S. 3 ZPO. In einer mietrechtlichen Streitigkeit legte die Klägerin K nach erstinstanzlicher Klageabweisung durch ihren Anwalt A Berufung ein. Einem Antrag, die Berufungsbegründung bis zum 6.7.21 zu verlängern, gab das Berufungsgericht statt. Zwei Tage vor Ablauf der verlängerten Frist erkrankte der A. Sein kanzleiinterner Vertreter beantragte, die Frist bis zum 3.8.21 zu verlängern. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hatte zuvor telefonisch erklärt, nicht ausdrücklich zustimmen zu können, und stellte die Entscheidung über die Fristverlängerung in das Ermessen des Gerichts. Das Berufungsgericht verlängerte die Frist rückwirkend auf den 8.7.21. Für weitergehende Fristverlängerungen sah es mangels der Zustimmung des Gegners keinen Raum und verwarf die Berufung aufgrund der Fristversäumnis als unzulässig. Daraufhin beantragte die K Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und begründete die Berufung bei Gericht eingehend am 27.7.21. Gegen die für beide Anträge erfolgte Abweisung legte die K erfolglos Rechtsbeschwerde ein.

     

    Der BGH schloss sich der Argumentation des Berufungsgerichts an. Die Berufung sei wegen Versäumung der bis zum 8.7.21 verlängerten Berufungsbegründungsfrist unzulässig gewesen. Der Prozessbevollmächtigte der K hätte bei sorgfältiger Prüfung erkennen müssen, dass er ohne Einwilligung des Gegners vier volle Arbeitstage und damit ausreichend Zeit für die Begründung der Berufung gehabt hätte. Darauf hätte er seine Arbeitsplanung einstellen müssen. Sein Verhalten sei der K gem. § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen. Dass der K die Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung erst Ende Juli 21 erteilt wurde, hielt der BGH für unerheblich.