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  • · Fachbeitrag · Editorial 09/2024

    Neueste Rechtsprechung zur Vertretung des Kindes bei der Geltendmachung von Kindesunterhalt

    | Die BGH-Entscheidung vom 10.4.24 (XII ZB 459/23, Abruf-Nr. 241808 , siehe dazu auch den Beitrag auf S. 151 ff.) entwickelt die Rechtsprechung zur Vertretung des Kindes bei der Geltendmachung von Kindesunterhalt fort, insbesondere für nicht miteinander verheiratete, gemeinsam sorgeberechtigte Eltern. |

     

    Die nicht miteinander verheirateten Eltern stritten um den Kindesunterhalt für ihre minderjährigen Kinder. Sie hatten vereinbart, dass die Betreuung der Kinder an den Wochenenden und in den Schulferien hälftig aufgeteilt wird, während die Mutter die Kinder an sieben Tagen im Monat betreut und sie sonst beim Vater leben sollten. Der Vater beantragte im Namen der Kinder die Zahlung von laufendem und rückständigem Unterhalt sowie die Auszahlung des hälftigen Kindergelds. Das AG wies die Anträge als unzulässig ab, da dem Vater die Vertretungsbefugnis fehle. Das OLG bestätigte diese Entscheidung. Der BGH hob die Entscheidung auf die zugelassene Rechtsbeschwerde des Vaters hin jedoch auf und verwies die Sache zurück.

    Der BGH stellt Folgendes klar: Für die Geltendmachung von Kindesunterhalt folgt nicht bereits aus dem Ausschluss eines Elternteils von der gemeinsamen elterlichen Sorge, dass auch der andere Elternteil denknotwendig von der Vertretung des Kindes ausgeschlossen ist. Vielmehr bleibt der nicht vom Ausschluss betroffene Elternteil vertretungsbefugt. Zudem führt der BGH aus, dass im Fall der alleinigen Obhut eines Elternteils dieser allein vertretungsbefugt ist. Bei einem praktizierten Wechselmodell sind hingegen beide Elternteile vertretungsbefugt, sodass es weder der Bestellung eines Ergänzungspflegers noch einer Entscheidung nach § 1628 BGB bedarf.