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  • · Nachricht · Disziplinarrecht

    Liebe ohne Grenzen ‒ aber nicht hinter Gitter

    | Die landesweit zuständige Disziplinarkammer des VG Trier hat eine Justizvollzugsbeamtin aus dem Dienst entfernt, weil diese gegen das als Kernpflicht von Bediensteten im Strafvollzug ausgestaltete Zurückhaltungsgebot (Distanzgebot) verstoßen hat (VG Trier 18.4.19, 3 K 5369/18.TR). |

     

    Die Beamtin war über mehrere Monate eine Liebesbeziehung zu einem Gefangenen eingegangen. Hierbei kam es unter Verschleierung der wahren Identität zu umfangreichem Briefverkehr ‒ u. a. mit Offenbarung sexueller Vorlieben und Phantasien sowie einer avisierten gemeinsamen Zukunft ‒ sowie zur Überlassung von privaten Fotos mit pornographischen Selbstaufnahmen; ferner hat die Beamtin ein Armband und ein T-Shirt des Gefangenen unerlaubt mit nach Hause genommen. Eine Offenbarung der Beziehung und des Briefkontakts gegenüber der Anstaltsleitung erfolgte nicht. Nachdem die Beziehung im Rahmen einer Postkontrolle des Gefangenen aufgefallen war, leitete das Land ein Disziplinarverfahren gegen die beklagte Beamtin ein und hat schließlich Disziplinarklage erhoben.

     

    Das VG hat die Beamtin aus dem Dienst entfernt: Das Eingehen einer Liebesbeziehung zu einem Gefangenen mit umfangreichem Briefverkehr und Austausch privater Gegenstände verletzt das als Kernpflicht von Bediensteten im Strafvollzug ausgestaltete Zurückhaltungsgebot. Zudem hat die Beamtin den Melde- und Offenbarungspflichten gegenüber der Anstaltsleitung zuwidergehandelt. Mit diesen Verhaltensweisen hat sie ein schweres Dienstvergehen begangen und sich insgesamt als untragbar für den öffentlichen Dienst erwiesen. Die Beamtin hat im Kernbereich ihrer Dienstpflichten versagt. Sie hat aus eigensinnigen Motiven verantwortungslos eine Gefährdungslage für den Strafvollzug geschaffen und dabei alle Kollegen schwer hintergangen, was einer Vertrauensbasis sowohl aus Sicht des Dienstherrn als auch aus Sicht der Allgemeinheit die Grundlage entzieht. Indem sie dem Gefangenen pornographische Aufnahmen von sich sowie Bilder ihrer Wohnstätte und ihres Grundstücks überlassen hat, hat sie sich in erheblicher Weise erpressbar gemacht. Selbst nachdem der Gefangene verlegt und das Disziplinarverfahren eingeleitet worden ist, hat sie über Dritte versucht, ihr distanzloses Verhalten zum Gefangenen aufrechtzuerhalten. Schließlich hat die Beamtin sich bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung völlig uneinsichtig insbesondere hinsichtlich des Umstands ihrer Erpressbarkeit gezeigt. Das Vertrauen in eine ordnungsgemäße Dienstverrichtung in der Zukunft ist damit nachhaltig zerstört.

     

    Quelle: Pressemitteilung Nr. 12/2019 vom 24.6.19

    Quelle: ID 45993609