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  • · Nachricht · Blitzlicht Mandatspraxis

    Vollstreckung eines Zwangshaftbeschlusses

    | Im VA-Verfahren kommt es immer wieder einmal vor, dass ein Beteiligter nicht die erforderlichen Auskünfte erteilt. Dann muss bis zur Zwangshaft hin die Zwangsvollstreckung betrieben werden. Wie läuft dies in der Praxis? |

     

    • Beispiel

    Das Familiengericht hat mangels Auskunftserteilung einen Zwangshaftbeschluss gegen einen Beteiligten im VA-Verfahren erlassen. Wer ist nun dafür zuständig, dass die Zwangsvollstreckung (ZV) auch betrieben wird?

     

    Für die ZV der Zwangshaft gelten nach § 888 Abs. 1 S. 3 ZPO die Vorschriften für die Haft gem. §§ 802a, ff. ZPO entsprechend. Nach der zweiten ZV-Novelle ist seit dem 1.1.99 einheitlich vom „Haftbefehl“ als Ersatz für die frühere Begrifflichkeit „Haftungsanordnung“ die Rede. In diesen Vorschriften ist klargestellt, dass jede richterliche Entscheidung, die eine Ersatzzwangshaft anordnet, zur Haftvollstreckung ausreicht. Die Ausfertigung der entsprechenden gerichtlichen Anordnung ist der sog. Haftbefehl i. S. d. § 802 g ZPO, eines darüber hinausgehenden, wie auch immer gearteten Titels bedarf es nicht, was Gerichtsvollzieher des Öfteren übersehen. Ein Tenorierungsbeispiel dafür findet sich bei Cirullies, Vollstreckung in Familiensachen, 2. Aufl., Rn. 307: