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  • · Nachricht · Blitzlicht Mandatspraxis

    Haftungsfalle: Vollmachten für Scheidungsverfahren

    | Für Anwälte gibt es Haftungsfallen, an die man kaum denkt. So bestimmt § 1933 S. 1 BGB, dass das Erbrecht des überlebenden Ehegatten ausgeschlossen ist, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung gegeben waren und er die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Der Antrag auf Ehescheidung kann nur durch einen bevollmächtigten Anwalt gestellt werden, der dazu einer besonderen, auf das konkrete Verfahren gerichteten Vollmacht bedarf, § 114 Abs. 5 FamFG. |

     

    • Beispiel

    Der Anwalt reicht für den M die Scheidung ein. Hierzu fügt er eine Vollmacht bei, wonach er den M gerichtlich und außergerichtlich in Sachen M gegen F vertreten darf. Während des Verfahrens verstirbt der M, die F macht ihr gesetzliches Erbrecht geltend. Mangels einer § 114 Abs. 5 FamFG entsprechenden Vollmacht sei der Scheidungsantrag nicht wirksam gestellt. Mit Recht?

     

    Damit das Ehegattenerbrecht bereits vor der Scheidung entfällt, müssen zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Ehescheidung gegeben sein und der Erblasser muss die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt haben. Die Zustimmung kann er selbst erklären, für den Scheidungsantrag bedarf es gem. § 114 Abs. 1 FamFG der Vertretung durch einen Anwalt. Dieser benötigt eine auf das konkrete Scheidungsverfahren gerichtete Vollmacht mit Angabe des Verfahrensziels. Diese Vollmacht erstreckt sich auch auf die Folgesachen, § 114 Abs. 5 S. 2 FamFG. Ohne eine solche Vollmacht fehlt dem Anwalt die Postulationsfähigkeit, der Scheidungsantrag ist unwirksam.