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  • · Fachbeitrag · Betreuungsrecht

    Bevollmächtigte Ehefrau hat eigenes Beschwerderecht gegen Kontrollbetreuung

    von RA Prof. Dr. Tim Jesgarzewski, FOM Hochschule Bremen

    Der BGH hat entschieden: Die am erstinstanzlichen Verfahren beteiligte Ehefrau des Betroffenen ist berechtigt, im eigenen Namen Beschwerde gegen die Anordnung einer Kontrollbetreuung einzulegen, sofern sie schlüssig behauptet, dass die Entscheidung die Rechte des Betroffenen verletzt.

     

    Sachverhalt

    Der Betroffene B leidet u. a. an einem mittelgradigen dementiellen Syndrom bei Demenz vom Alzheimer-Typ und ist in der geschlossenen Abteilung einer Pflegeeinrichtung untergebracht. Bereits zuvor hatte er seiner Ehefrau F eine Vorsorgevollmacht erteilt. Das AG hat sodann eine Berufsbetreuerin zur Kontrollbetreuerin bestellt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass konkrete Anhaltspunkte für die Annahme bestünden, dass die F nicht zum Wohle des B handelt. Das LG hat die dagegen gerichtete Beschwerde der F verworfen. Der B und die F haben mit ihren dagegen gerichteten Rechtsbeschwerden weiter die Aufhebung der Kontrollbetreuung verfolgt. Beide Rechtsbeschwerden sind erfolgreich. Sie führen dazu, dass die angefochtene Entscheidung aufgehoben und die Sache an das Beschwerdegericht zurückverwiesen wird (BGH 28.1.26, XII ZB 441/25, Abruf-Nr. 252631).

     

    Entscheidungsgründe

    Insbesondere besteht auch für die F eine Beschwerdebefugnis. Dies folgt bereits daraus, dass ihre Erstbeschwerde verworfen worden ist.