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  • 20.04.2018 · Fachbeitrag · Betreuerbestellung

    Mehrere gemeinschaftlich zur Vertretung berufene Vertreter

    | Ein Betreuer darf nur bestellt werden, wenn es erforderlich ist. Soweit ein Bevollmächtigter die Angelegenheiten des Betroffenen ebenso gut wie ein Betreuer besorgen kann (§ 1896 Abs. 2 S. 2 BGB), ist eine Betreuerbestellung nicht erforderlich. Eine Vorsorgevollmacht steht daher grundsätzlich der Bestellung eines Betreuers entgegen. Hat der Betroffene mehrere in der Weise bevollmächtigt, dass sie ihn nur gemeinschaftlich vertreten können, müssen die Bevollmächtigten aber gemeinsam handlungsfähig sein (BGH 31.1.18, XII ZB 527/17, Abruf-Nr. 199973 ).| |