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  • · Fachbeitrag · Besuchsrecht für eine Betroffene in einem Pflegeheim

    Keine Verfassungsbeschwerde ohne erfolgloses Betreuungsverfahren

    von RA Prof. Dr. Tim Jesgarzewski, FOM Hochschule Bremen

    | Bevor eine Verfassungsbeschwerde erhoben wird, ist der Rechtsweg zu den Fachgerichten vollständig auszuschöpfen, damit die behauptete Grundrechtsverletzung bereits dort verhindert oder beseitigt werden kann. Wird eine Tochter durch ein Besuchs- und Hausverbot betreffend ihre unter Betreuung stehende und im Pflegeheim untergebrachte Mutter belastet, ist daher zunächst der Rechtsweg zu den Betreuungsgerichten erfolglos zu durchlaufen. Das hat das BVerfG entschieden. |

     

    Sachverhalt

    Die Beschwerdeführerin ist die Tochter T der unter Betreuung stehenden Bewohnerin M eines Pflegeheims. Die T begehrt ein Besuchsrecht. Dem steht ein Hausverbot der Heimbetreiberin H entgegen. Die H begründet dies mit Hygieneverstößen der T und Infektionsrisiken für die M und weitere Bewohner. Die Betreuerin B der M bezieht sich auf das Hausverbot und untersagt ihrerseits Besuche der T. Zunächst hatte die T zivilgerichtlich im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erfolglos den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die H begehrt, um Umgänge mit der M zu regeln. Auch die Beschwerde dagegen blieb erfolglos. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die landgerichtliche Entscheidung. Gleichzeitig begehrt die T vor dem Betreuungsgericht die Zustimmung von der B zu einer Umgangsregelung (BVerfG 25.1.23, 2 BvR 2255/22, Abruf-Nr. 233658).

     

    Entscheidungsgründe

    Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, § 93b S. 1 Alt. 1 BVerfGG. Zwar macht die T sowohl eigene Grundrechtsverletzungen als auch solche der M geltend. In beiderlei Hinsicht ist die Beschwerde aber bereits unzulässig. Die T vertritt die M nicht wirksam bezüglich der behaupteten Verletzungen der Menschenwürde und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der M. Die M ist gesetzlich durch die B vertreten, die keinerlei Verfahrensvollmacht erteilt hat.